RS OGH 1986/4/10 12Os55/86

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Veröffentlicht am 10.04.1986
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Rechtssatz

Nach einem Einspruch gegen eine Strafverfügung ist zwar der urteilsmäßige Ausspruch einer strengeren Strafe zulässig, doch gilt im Fall der Aufhebung einer Strafverfügung gemäß § 292 StPO für das neuerliche Verfahren das Verbot der reformatio in peius (§§ 290 Abs 2, 293 Abs 3 StPO), weshalb im (fortgesetzten) ordentlichen Verfahren keine strengere Strafe verhängt werden darf, als sie die von der Aufhebung betroffene Strafverfügung enthielt (so schon ZVR 1976/213).Nach einem Einspruch gegen eine Strafverfügung ist zwar der urteilsmäßige Ausspruch einer strengeren Strafe zulässig, doch gilt im Fall der Aufhebung einer Strafverfügung gemäß Paragraph 292, StPO für das neuerliche Verfahren das Verbot der reformatio in peius (Paragraphen 290, Absatz 2, 293, Absatz 3, StPO), weshalb im (fortgesetzten) ordentlichen Verfahren keine strengere Strafe verhängt werden darf, als sie die von der Aufhebung betroffene Strafverfügung enthielt (so schon ZVR 1976/213).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0100554

Dokumentnummer

JJR_19860410_OGH0002_0120OS00055_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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