RS OGH 1986/4/15 5Ob46/86, 5Ob2365/96x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.1986
beobachten
merken

Norm

WEG 1975 §23 Abs2
WEG 1975 §24 Abs4

Rechtssatz

Der Wohnungseigentumsorganisator kann nicht nur wegen der in § 23 Abs 2 WEG genannten Beträge, sondern wegen jeglicher fälliger Forderung aus dem Vertrag zurücktreten.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 46/86
    Entscheidungstext OGH 15.04.1986 5 Ob 46/86
    Veröff: EvBl 1987/90 S 336
  • 5 Ob 2365/96x
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 5 Ob 2365/96x
    Vgl auch; Beisatz: In der Entscheidung 5 Ob 46/86 sollte lediglich klargestellt werden, daß das Rücktrittsrecht nicht nur wegen der in § 23 Abs 2 WEG genannten, vom Wohnungseigentumsbewerber schuldig gebliebenen Beträge, sondern auch wegen anderer zu erbringender Leistungen ausgeübt werden kann. Daß § 24 Abs 4 WEG in den "noch geschuldeten Beträgen" alle den Wohnungseigentumsorganisatoren zustehenden Leistungen erfaßt, ist nicht so zu verstehen, daß auch Nebengebühren wie Verzugszinsen oder Kosten darunterfallen und der Wohnungseigentumsbewerber (bzw Wohnungseigentümer) den Räumungsanspruch des Organisators nur durch die Begleichung aller unstrittigen Verbindlichkeiten unter Einschluß der Nebengebühren abwehren kann. (T1) Veröff: SZ 69/267

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0083192

Dokumentnummer

JJR_19860415_OGH0002_0050OB00046_8600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten