RS OGH 1991/4/30 1Ob530/86, 7Ob549/88, 5Ob27/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1986
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Norm

MRG §12 Abs3 Ca
MRG §30 Abs2 Z4 C
  1. MRG § 12 heute
  2. MRG § 12 gültig ab 01.10.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  3. MRG § 12 gültig von 01.03.1994 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  4. MRG § 12 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991
  1. MRG § 30 heute
  2. MRG § 30 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  3. MRG § 30 gültig von 01.03.1991 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Eine Veräußerung der Geschäftsanteile an dem im Mietgegenstand betriebenen Unternehmen durch den Mieter an einen Dritten ist nicht als den Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 4 MRG darstellende Weitergabe der Mietrechte, sondern als Veräußerung des Unternehmens anzusehen.Eine Veräußerung der Geschäftsanteile an dem im Mietgegenstand betriebenen Unternehmen durch den Mieter an einen Dritten ist nicht als den Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG darstellende Weitergabe der Mietrechte, sondern als Veräußerung des Unternehmens anzusehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0070147

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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