RS OGH 1986/4/29 5Ob510/85, 6Ob590/91, 3Ob550/93, 10Ob427/97k, 3Ob81/01k, 1Ob264/07s, 9Ob34/12h, 1Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1986
beobachten
merken

Norm

ABGB §1364
ABGB §1366
EGZPO ArtXLII IA
EGZPO ArtXLII IDa

Rechtssatz

Die dem Bürgen gewährten Rechte stehen aber auch dem Interzedenten durch Drittpfandbestellung zu, der Auskunftsansprüche und Rechnungslegungsansprüche geltend macht, deren Erfüllung es ihm ermöglichen sollen, den Umfang seiner Haftung zu bestimmen. Dieser Anspruch ergibt sich, wenn das gesicherte Rechtsverhältnis beendet ist oder auf den Dritten gegriffen werden soll, überdies unmittelbar aus § 1366 ABGB. Die gesetzliche Grundlage für den Auskunftsanspruch und die damit verbundene Rechnungslegung ist demnach vorhanden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 510/85
    Entscheidungstext OGH 29.04.1986 5 Ob 510/85
    Veröff: JBl 1986,511 = RdW 1986,208 = SZ 59/74 = ÖBA 1986,411 (Jabornegg)
  • 6 Ob 590/91
    Entscheidungstext OGH 07.11.1991 6 Ob 590/91
    nur: Die dem Bürgen gewährten Rechte stehen aber auch dem Interzedenten durch Drittpfandbestellung zu, der Auskunftsansprüche und Rechnungslegungsansprüche geltend macht, deren Erfüllung es ihm ermöglichen sollen, den Umfang seiner Haftung zu bestimmen. (T1) Veröff: ÖBA 1992,654 (Jabornegg) = RdW 1992,171 = ecolex 1992,158
  • 3 Ob 550/93
    Entscheidungstext OGH 15.12.1993 3 Ob 550/93
    Auch
  • 10 Ob 427/97k
    Entscheidungstext OGH 19.05.1998 10 Ob 427/97k
    Auch
  • 3 Ob 81/01k
    Entscheidungstext OGH 20.11.2001 3 Ob 81/01k
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 264/07s
    Entscheidungstext OGH 26.02.2008 1 Ob 264/07s
    Auch; Beisatz: Dass der Auskunfts-und Rechnungslegungsanspruch eines Interzedenten nur gegen Aufwandersatz durchgesetzt werden könnte, ist dem Gesetz, insbesondere dem sinngemäß anzuwendenden § 1366 ABGB, nicht zu entnehmen; schon gar nicht kann die Vorauszahlung eines Geldbetrags gefordert werden. (T2); Beisatz: Der Rechnungslegungsanspruch des Interzedenten besteht unabhängig von einem (bevorstehenden oder bereits anhängig gemachten) Verfahren.(T3); Beisatz: Dem Interzedenten ist nach der Rechnungslegung in geeigneter Weise Einsicht in die jeweiligen Belege zu gewähren. (T4)
  • 9 Ob 34/12h
    Entscheidungstext OGH 26.11.2012 9 Ob 34/12h
    Vgl auch; Bem: Mit Ausführungen zum Bankgeheimnis nach § 38 BWG. (T5); Veröff: SZ 2012/127
  • 1 Ob 33/18m
    Entscheidungstext OGH 19.06.2018 1 Ob 33/18m
    Beis wie T4; Beis wie T3; Beisatz: Der Anspruch richtet sich gegen den Gläubiger und geht zunächst auf Bekanntgabe der Ansprüche gegen den Pfandschuldner, aber als Rechnungslegungsanspruch über einen reinen Auskunftsanspruch über das Abrechnungsergebnis hinaus. Die Abrechnung ist Rechnungslegung über die Vermögensbewegung aus dem durch die Drittpfandbestellung gesicherten Geschäft und mit der Vermögens? und Schuldenangabe im Sinn des Art 42 EGZPO nicht identisch. (T6); Beisatz: Der Verpflichtete hat die Rechnung so zu legen, dass der Berechtigte auf deren Grundlage seine Ansprüche bzw seine Verbindlichkeiten dem Grunde und der Höhe nach konkretisieren kann. Die ordnungsgemäße Rechnungslegung umfasst demgemäß alle Angaben, die die Überprüfung der Rechnung ermöglichen. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0032321

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten