RS OGH 1986/4/30 3Ob13/86, 5Ob324/00h

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Veröffentlicht am 30.04.1986
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Norm

ABGB §1500

Rechtssatz

Beim Grundpfand wird der Gläubiger durch das Vertrauensprinzip des Grundbuchsrechts geschützt: Ist der Verpfänder als Eigentümer eingetragen, so erwirbt der redliche Gläubiger die Hypothek auch dann, wenn die Einverleibung des Eigentümers ungültig ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 13/86
    Entscheidungstext OGH 30.04.1986 3 Ob 13/86
    Veröff: SZ 59/75
  • 5 Ob 324/00h
    Entscheidungstext OGH 15.05.2001 5 Ob 324/00h
    nur: Ist der Verpfänder als Eigentümer eingetragen, so erwirbt der redliche Gläubiger die Hypothek auch dann, wenn die Einverleibung des Eigentümers ungültig ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0034864

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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