Norm
MRG §27Rechtssatz
Ein vom früheren Mieter dem Vermieter geleistetes Entgelt für die Zustimmung zum Mieterwechsel ist der Vorschrift des § 27 Abs 1 Z 5 MRG zu unterstellen und kann daher nach § 27 Abs 3 MRG zurückgefordert werden.Ein vom früheren Mieter dem Vermieter geleistetes Entgelt für die Zustimmung zum Mieterwechsel ist der Vorschrift des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 5, MRG zu unterstellen und kann daher nach Paragraph 27, Absatz 3, MRG zurückgefordert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0069800Dokumentnummer
JJR_19860507_OGH0002_0080OB00522_8600000_001