RS OGH 1986/5/7 8Ob542/86, 1Ob236/01i, 1Ob188/01f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.1986
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Norm

ZPO §182 Abs2

Rechtssatz

Aus der Einordnung dieser Bestimmung in den § 182 ZPO soll klargestellt werden, daß diese Gelegenheit nur bei einer ohnedies stattfindenden Verhandlung zu geben ist. Um diese Gelegenheit zu bieten, muß nicht eigens eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung anberaumt oder in anderer Form ein Kontakt zu den Parteien gesucht werden.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 542/86
    Entscheidungstext OGH 07.05.1986 8 Ob 542/86
    Veröff: JBl 1986,529 = EvBl 1987/69 S 251 = RZ 1986/61 S 218
  • 1 Ob 236/01i
    Entscheidungstext OGH 22.10.2001 1 Ob 236/01i
    Auch; Beisatz: § 182 Abs 2 ZPO bezieht sich auf die mündliche Verhandlung. (T1)
  • 1 Ob 188/01f
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 1 Ob 188/01f
    Ähnlich; Beisatz: Das Klagebegehren in eine schlüssige Fassung zu bringen, ist einem rechtskundigen Parteienvertreter insbesondere dann selbst in jener Verhandlungstagsatzung, in der er dazu aufgefordert wurde, zumutbar, wenn er von der beklagten Partei in deren Klagebeantwortungen einigermaßen konkret auf die nach deren Ansicht unschlüssige Fassung des Klagebegehrens hingewiesen wurde. Eine Frist zur Verbesserung musste ihm daher nicht gewährt werden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0037296

Dokumentnummer

JJR_19860507_OGH0002_0080OB00542_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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