RS OGH 1986/5/7 8Ob542/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.1986
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Norm

ZPO §182 Abs2
  1. ZPO § 182 heute
  2. ZPO § 182 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 182 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Die Verletzung der Vorschrift des § 182 Abs 2 letzter Satz ZPO durch den Erstrichter begründet einen Verfahrensverstoß, der im Rekurs gegen einen Beschluß, mit dem die Klage zurückgewiesen wurde, geltend gemacht werden kann und zur Aufhebung der klagszurückweisenden Entscheidung durch das Rekursgericht führen muß (unter Ablehnung von Fasching, Zivilprozeßrecht Rdz 226 am Ende).Die Verletzung der Vorschrift des Paragraph 182, Absatz 2, letzter Satz ZPO durch den Erstrichter begründet einen Verfahrensverstoß, der im Rekurs gegen einen Beschluß, mit dem die Klage zurückgewiesen wurde, geltend gemacht werden kann und zur Aufhebung der klagszurückweisenden Entscheidung durch das Rekursgericht führen muß (unter Ablehnung von Fasching, Zivilprozeßrecht Rdz 226 am Ende).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0037413

Dokumentnummer

JJR_19860507_OGH0002_0080OB00542_8600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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