RS OGH 2018/6/25 14Ob67/86, 9ObA332/89, 9ObA25/08d, 8ObA28/18b

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Veröffentlicht am 13.05.1986
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Rechtssatz

Nicht jede ungebührliche Schmälerung des Entgelts unter den kollektivvertraglichen Mindestlohn macht dem Dienstnehmer eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des Grundgedankens des § 26 Abs 1 AngG auch nur für die Kündigungsfrist objektiv (Arb 10210 ua) unzumutbar. Selbst eine schuldhafte Schmälerung dieses Mindestentgelts kann und wird häufig nur aus Versehen erfolgt sein.Nicht jede ungebührliche Schmälerung des Entgelts unter den kollektivvertraglichen Mindestlohn macht dem Dienstnehmer eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des Grundgedankens des Paragraph 26, Absatz eins, AngG auch nur für die Kündigungsfrist objektiv (Arb 10210 ua) unzumutbar. Selbst eine schuldhafte Schmälerung dieses Mindestentgelts kann und wird häufig nur aus Versehen erfolgt sein.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Arbeitnehmer, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Austritt, Arbeitsverhältnis, Ende, Beendigung, Zumutbarkeit, Unzumutbarkeit, Verschulden, Fahrlässigkeit, Entgelt, Gehalt, Angestellte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0028914

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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