RS OGH 1986/5/13 14Ob64/86

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Veröffentlicht am 13.05.1986
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Norm

ArbVG §101
4.EVHGB Art6 Nr11

Rechtssatz

Der ausschließlich handelsrechtlich zu beurteilende Widerruf der Handlungsvollmacht allein ist nicht etwa eine Versetzung im Sinne des § 101 ArbVG, weil der Arbeitnehmer mit der Entziehung dieser Vollmacht nicht "auf einen anderen Arbeitsplatz eingereiht" wird. Die Entziehung der Handlungsvollmacht bedarf daher nicht der Zustimmung des Betriebsrates, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob mit der Entziehung eine Verschlechterung der Entgeltbedingungen oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0051265

Dokumentnummer

JJR_19860513_OGH0002_0140OB00064_8600000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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