Norm
SGG nF §12 Abs1 IHRechtssatz
Wenngleich zufolge der inhaltlichen Neugestaltung des § 12 SGG durch die SGGNov 1985 die Bestimmung des § 64 Abs 1 Z 4 StGB auf Suchtgiftverbrechen nach § 12 SGG nicht mehr anwendbar ist, ist die inländische Gerichtsbarkeit unter dem Gesichtspunkt des § 64 Abs 1 Z 6 StGB gegeben, weil sich Österreich gemäß Art 36 Abs 2 lit a Z IV der Einzigen Suchtgiftkonvention verpflichtet, schwere Verstöße gegen die Konvention zu verfolgen, wenn der Täter in Österreich betreten wird, sofern auf Grund österreichischen Rechts das Ersuchen um seine Auslieferung abgelehnt wird und er noch nicht verfolgt und verurteilt wurde. Selbst dann aber, wenn die Voraussetzungen des § 64 Abs 1 Z 6 StGB nicht gegeben wären, käme die inländische Gerichtsbarkeit nach § 65 Abs 1 Z 1 StGB in Betracht, sofern ein solches Suchtgiftdelikt auch im Tatortstaat mit Strafe bedroht ist und keine der Voraussetzungen des § 65 Abs 4 StGB vorliegt.Wenngleich zufolge der inhaltlichen Neugestaltung des Paragraph 12, SGG durch die SGGNov 1985 die Bestimmung des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, StGB auf Suchtgiftverbrechen nach Paragraph 12, SGG nicht mehr anwendbar ist, ist die inländische Gerichtsbarkeit unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 6, StGB gegeben, weil sich Österreich gemäß Artikel 36, Absatz 2, Litera a, Z römisch vier der Einzigen Suchtgiftkonvention verpflichtet, schwere Verstöße gegen die Konvention zu verfolgen, wenn der Täter in Österreich betreten wird, sofern auf Grund österreichischen Rechts das Ersuchen um seine Auslieferung abgelehnt wird und er noch nicht verfolgt und verurteilt wurde. Selbst dann aber, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 6, StGB nicht gegeben wären, käme die inländische Gerichtsbarkeit nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, StGB in Betracht, sofern ein solches Suchtgiftdelikt auch im Tatortstaat mit Strafe bedroht ist und keine der Voraussetzungen des Paragraph 65, Absatz 4, StGB vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0087856Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.09.2011