RS OGH 1986/5/22 7Ob579/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.1986
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Norm

MRG §30 Abs2 Z11
  1. MRG § 30 heute
  2. MRG § 30 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  3. MRG § 30 gültig von 01.03.1991 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

"Mietgegenstand" im Sinne des § 30 Abs 2 Z 11 MRG ist nicht die Liegenschaft, auf der sich das Gebäude mit gemieteten Wohnungen oder Geschäftsräumen befindet, sondern es sind dies die letzteren selbst. Beabsichtigt daher die kündigende Gebietskörperschaft anstelle des Mietgegenstandes einen Neubau bzw einen grundlegenden Umbau oder Abbruch, so liegt der Kündigungsgrund nicht vor."Mietgegenstand" im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 11, MRG ist nicht die Liegenschaft, auf der sich das Gebäude mit gemieteten Wohnungen oder Geschäftsräumen befindet, sondern es sind dies die letzteren selbst. Beabsichtigt daher die kündigende Gebietskörperschaft anstelle des Mietgegenstandes einen Neubau bzw einen grundlegenden Umbau oder Abbruch, so liegt der Kündigungsgrund nicht vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0070681

Dokumentnummer

JJR_19860522_OGH0002_0070OB00579_8600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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