Norm
AußStrG §2 Abs2 Z5 F2Rechtssatz
Waren die Vorinstanzen der Ansicht, daß zur Klärung der Frage, ob eine Maßnahme das Kindeswohl gefährdet, die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie nach entsprechender Befundaufnahme erforderlich sei, so liegt im Hinblick auf die Vorschrift des § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG insoweit ein im § 16 Abs 1 AußStrG normierter Rechtsmittelgrund nicht vor.Waren die Vorinstanzen der Ansicht, daß zur Klärung der Frage, ob eine Maßnahme das Kindeswohl gefährdet, die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie nach entsprechender Befundaufnahme erforderlich sei, so liegt im Hinblick auf die Vorschrift des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG insoweit ein im Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG normierter Rechtsmittelgrund nicht vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0006317Dokumentnummer
JJR_19860526_OGH0002_0080OB00569_8600000_001