Norm
MRG §30 Abs2 Z5 DRechtssatz
Macht der Vermieter gegen die Verlassenschaft nach dem verstorbenen Mieter neben dem Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 5 MRG noch andere Kündigungsgründe geltend und wird das Vorliegen des Kündigungsgrundes des § 30 Abs 2 Z 5 MRG mit der Behauptung eines dringenden Wohnbedürfnisses einer eintrittsberechtigten Person bestritten, dann muß notwendigerweise zunächst über diesen Kündigungsgrund abgesprochen werden.Macht der Vermieter gegen die Verlassenschaft nach dem verstorbenen Mieter neben dem Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG noch andere Kündigungsgründe geltend und wird das Vorliegen des Kündigungsgrundes des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG mit der Behauptung eines dringenden Wohnbedürfnisses einer eintrittsberechtigten Person bestritten, dann muß notwendigerweise zunächst über diesen Kündigungsgrund abgesprochen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0070723Im RIS seit
26.05.1986Zuletzt aktualisiert am
05.09.2024