Norm
WEG 1975 §14 Abs1 Z1Rechtssatz
Durch die Definition des im § 14 Abs 1 Z 1 WEG enthaltenen Begriffes der "ordnungsgemäßen Erhaltung" der gemeinsamen Teile und Anlagen der Liegenschaft seit 01.01.1982 durch Verweisung auf § 3 MRG (siehe § 56 Z 1 MRG) wurde dieser gegenüber der früheren Rechtslage inhaltlich erweitert. Im Bereich des Wohnungseigentums hat sich nichts daran geändert, dass sich die Aufteilung aller mit den Anlagen im Sinne des § 19 Abs 1 Z 1 WEG verbundenen Aufwendungen auf die Miteigentümer nach § 19 WEG richtet.Durch die Definition des im Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, WEG enthaltenen Begriffes der "ordnungsgemäßen Erhaltung" der gemeinsamen Teile und Anlagen der Liegenschaft seit 01.01.1982 durch Verweisung auf Paragraph 3, MRG (siehe Paragraph 56, Ziffer eins, MRG) wurde dieser gegenüber der früheren Rechtslage inhaltlich erweitert. Im Bereich des Wohnungseigentums hat sich nichts daran geändert, dass sich die Aufteilung aller mit den Anlagen im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, WEG verbundenen Aufwendungen auf die Miteigentümer nach Paragraph 19, WEG richtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0083171Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.03.2017