RS OGH 1986/5/28 1Ob28/86, 1Ob7/87, 3Ob619/86, 1Ob10/93, 1Ob7/95, 1Ob12/95, 1Ob2234/96b, 1Ob2147/96h

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Veröffentlicht am 28.05.1986
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Norm

AHG §2 Abs3

Rechtssatz

Die Tatsache, daß ein österreichisches Höchstgericht in einer Rechtssache entschieden hat, schließt Amtshaftungsansprüche nicht vollständig aus. Erkenntnisse eines Höchstgerichtes decken gleichlautende Entscheidungen der Vorinstanzen nur insoweit, als es sonst mittelbar zu einer Nachprüfung der Rechtmäßigkeit höchstgerichtlicher Entscheidungen käme. Keineswegs alle behördlichen Akten, die eine notwendige Voraussetzung für das Entstehen einer höchstgerichtlichen Entscheidung bilden, können von ihnen aber auch rechtlich überprüft werden. Ist dem Höchstgericht die Überprüfung bekämpfter Entscheidungen nur im eingeschränkten Ausmaß möglich, sind Amtshaftungsansprüche aus nicht überprüfbaren Verhaltensweisen möglich, weil sie nicht aus einem Erkenntnis eines Höchstgerichtes abgeleitet werden. So können die Art der Verfahrensführung und die Herbeiführung der Grundlagen für die freie Beweiswürdigung, aber auch deren Mißbrauch vom angerufenen Höchstgericht nicht immer wahrgenommen werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 28/86
    Entscheidungstext OGH 28.05.1986 1 Ob 28/86
    Veröff: SZ 59/93 = JBl 1986,583 = EvBl 1987/1 S 14
  • 1 Ob 7/87
    Entscheidungstext OGH 10.06.1987 1 Ob 7/87
    nur: Die Tatsache, daß ein österreichisches Höchstgericht in einer Rechtssache entschieden hat, schließt Amtshaftungsansprüche nicht vollständig aus. (T1)
  • 3 Ob 619/86
    Entscheidungstext OGH 02.12.1987 3 Ob 619/86
    Vgl; nur: So können die Art der Verfahrensführung und die Herbeiführung der Grundlagen für die freie Beweiswürdigung, aber auch deren Mißbrauch vom angerufenen Höchstgericht nicht immer wahrgenommen werden. (T2)
  • 1 Ob 10/93
    Entscheidungstext OGH 25.08.1993 1 Ob 10/93
    Veröff: SZ 66/97 = JBl 1984,185
  • 1 Ob 7/95
    Entscheidungstext OGH 29.05.1995 1 Ob 7/95
    nur T1; nur: Erkenntnisse eines Höchstgerichtes decken gleichlautende Entscheidungen der Vorinstanzen nur insoweit, als es sonst mittelbar zu einer Nachprüfung der Rechtmäßigkeit höchstgerichtlicher Entscheidungen käme. (T3) Veröff: SZ 68/102
  • 1 Ob 12/95
    Entscheidungstext OGH 23.04.1996 1 Ob 12/95
    nur T3
  • 1 Ob 2234/96b
    Entscheidungstext OGH 03.10.1996 1 Ob 2234/96b
    Auch
  • 1 Ob 2147/96h
    Entscheidungstext OGH 25.02.1997 1 Ob 2147/96h
    Auch; Veröff: SZ 70/32
  • 1 Ob 151/98g
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 1 Ob 151/98g
    Auch; nur: Die Tatsache, daß ein österreichisches Höchstgericht in einer Rechtssache entschieden hat, schließt Amtshaftungsansprüche nicht vollständig aus. Ist dem Höchstgericht die Überprüfung bekämpfter Entscheidungen nur im eingeschränkten Ausmaß möglich. (T4)
  • 1 Ob 200/00v
    Entscheidungstext OGH 06.10.2000 1 Ob 200/00v
    nur: Die Tatsache, daß ein österreichisches Höchstgericht in einer Rechtssache entschieden hat, schließt Amtshaftungsansprüche nicht vollständig aus. Erkenntnisse eines Höchstgerichtes decken gleichlautende Entscheidungen der Vorinstanzen nur insoweit, als es sonst mittelbar zu einer Nachprüfung der Rechtmäßigkeit höchstgerichtlicher Entscheidungen käme. Ist dem Höchstgericht die Überprüfung bekämpfter Entscheidungen nur im eingeschränkten Ausmaß möglich, sind Amtshaftungsansprüche aus nicht überprüfbaren Verhaltensweisen möglich, weil sie nicht aus einem Erkenntnis eines Höchstgerichtes abgeleitet werden. (T5) Beisatz: Da die Tatfrage auch im Verfahren außer Streitsachen nicht revisibel ist und der Oberste Gerichtshof nur wegen rechtlicher oder sonst aktenkundiger Fehler angerufen werden kann, ist der Kläger grundsätzlich berechtigt, Amtshaftungsansprüche aus der damals nicht überprüfbaren Tatfrage (Richtigkeit des Gutachtens des gerichtlich bestellten, zuvor genannten Sachverständigen) geltend zu machen. (T6)
  • 1 Ob 159/07z
    Entscheidungstext OGH 11.09.2007 1 Ob 159/07z
    nur T4
  • 1 Ob 183/14i
    Entscheidungstext OGH 23.12.2014 1 Ob 183/14i
    Vgl
  • 1 Ob 242/14s
    Entscheidungstext OGH 23.12.2014 1 Ob 242/14s
    Vgl auch
  • 5 Ob 184/17w
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 5 Ob 184/17w
    Auch
  • 1 Ob 83/21v
    Entscheidungstext OGH 14.12.2021 1 Ob 83/21v
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0077496

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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