RS OGH 1986/5/28 3Ob123/85, 3Ob109/98w, 3Ob134/99y, 3Ob234/06t, 3Ob17/07g, 6Ob111/10g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.1986
beobachten
merken

Norm

ABGB §457
EO §222 a
GBG §15 Abs2
GBG §106 ff

Rechtssatz

Wenn dem Gläubiger für dieselbe Forderung mehrere Sicherheiten zustehen, haftet grundsätzlich jede Sicherheit für die ganze Forderung und der Gläubiger kann frei entscheiden, welche Sicherheit er zunächst in Anspruch nimmt oder ob er etwa mehrere Sicherheiten gleichzeitig durchsetzen will.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0003455

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten