RS OGH 1986/6/5 6Ob530/85, 4Ob1570/92, 2Ob282/05t, 8Ob109/10b, 4Ob63/11k, 4Ob200/13k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.1986
beobachten
merken

Norm

BStG §18
EisbEG §4 Abs1 A
EisbEG §7 Abs2

Rechtssatz

Vorwirkungen der Enteignung, etwa die Verfügung einer Bausperre oder die Widmung als Verkehrsfläche und die dadurch bewirkte Wertminderung der enteigneten Fläche sind bei der Bemessung der Enteignungsentschädigung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 530/85
    Entscheidungstext OGH 05.06.1986 6 Ob 530/85
    Veröff: EvBl 1987/79 S 311
  • 4 Ob 1570/92
    Entscheidungstext OGH 01.09.1992 4 Ob 1570/92
  • 2 Ob 282/05t
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 2 Ob 282/05t
    Auch; Beisatz: Als negative Vorwirkungen bleiben nur die Enteignung gleichsam vorwegnehmende, also durch die beabsichtigte Bauführung bedingte Umstände zu seinen Gunsten außer Betracht. (T1); Beisatz: Die „allgemeinen Planungsgewinne" aus der Erschließung eines gesamten Gebietes verbleiben hingegen dem Enteigneten sowie allen seinen Nachbarn, soweit sie sich zum Stichtag der Entschädigungsbemessung schon im Wert des Grundstückes niedergeschlagen haben. (T2)
  • 8 Ob 109/10b
    Entscheidungstext OGH 04.11.2010 8 Ob 109/10b
    Auch
  • 4 Ob 63/11k
    Entscheidungstext OGH 21.06.2011 4 Ob 63/11k
    Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Zur Frage der Beachtlichkeit von Vorwirkungen bei diesbezüglich selbständigen Entschädigungsverfahren siehe RS0057982. (T3)
  • 4 Ob 200/13k
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 4 Ob 200/13k
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0053595

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten