Norm
StGB §217 Abs1Rechtssatz
Der Begriff des "Zuführens" im Sinn des § 217 StGB - der allerdings die Entfaltung einer über die bloße Erteilung eines Ratschlags oder die Leistung von Hilfsdiensten hinausgehenden Mittlertätigkeit erfordert - setzt nicht voraus, daß der Täter den Willen des Schutzobjekts beeinflußt, also dieses erst dazu veranlaßt, in einem Land, dessen Staatsangehörigkeit es nicht besitzt und wo es sich bisher nicht aufhielt, der Prostitution nachzugehen. Es genügt das Schaffen der Voraussetzungen für die Ausübung der Prostitution in dem anderen Staat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0095438Dokumentnummer
JJR_19860612_OGH0002_0130OS00054_8600000_001