Beisatz: Der Schuldner behält seine Einwendungen gegen den Zedenten, soweit sie bis zur Verständigung entstanden sind. (T1) Veröff: RdW 1989,221 = ÖBA 1989,1128
Beis wie T1; Beisatz: Es bleibt ihm auch der Einwand der Wechselhingabe, den er dem Partner des Grundgeschäftes entgegensetzen konnte, gegenüber dem Zessionar erhalten. (T2)