RS OGH 1988/12/22 12Os47/86, 13Os139/88

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Veröffentlicht am 12.06.1986
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Norm

StGB §65 Abs4 Z1
  1. StGB § 65 heute
  2. StGB § 65 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

§ 65 Abs 4 Z 1 StGB stellt nur auf die (im Einzelfall in Betracht kommenden) Strafaufhebungsgründe des Tatortrechts, nicht aber auf den (bloßen) Verlust des Verfolgungsrechts ab. Kein Anwendungsfall im Sinn dieser Gesetzesstelle liegt demnach vor, wenn der Verletzte die ihm im ausländischen Recht zur Erhebung der Strafklage eingeräumte Frist ungenützt verstreichen läßt; denn ungeachtet des Verlustes des Verfolgungsrechts ist dadurch die Strafbarkeit der Tat als solche nicht erloschen.Paragraph 65, Absatz 4, Ziffer eins, StGB stellt nur auf die (im Einzelfall in Betracht kommenden) Strafaufhebungsgründe des Tatortrechts, nicht aber auf den (bloßen) Verlust des Verfolgungsrechts ab. Kein Anwendungsfall im Sinn dieser Gesetzesstelle liegt demnach vor, wenn der Verletzte die ihm im ausländischen Recht zur Erhebung der Strafklage eingeräumte Frist ungenützt verstreichen läßt; denn ungeachtet des Verlustes des Verfolgungsrechts ist dadurch die Strafbarkeit der Tat als solche nicht erloschen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0092474

Dokumentnummer

JJR_19860612_OGH0002_0120OS00047_8600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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