RS OGH 1986/6/12 12Os47/86, 13Os139/88, 13Os17/04

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Veröffentlicht am 12.06.1986
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Norm

StGB §65

Rechtssatz

Das Prinzip der identischen Norm ist im Sinne einer konkreten Strafbarkeit am Tatort zu verstehen, sodaß eine Bestrafung nach dem StGB nicht erfolgen kann, wenn nach den Gesetzen des Tatorts bei dem zu beurteilenden Sachverhalt ein Unrechtsgrund, Schuldgrund oder persönlicher Strafausschließungsgrund zu berücksichtigen ist. Nicht erforderlich ist hingegen, daß es sich um korrespondierende Strafnormen handelt, sodaß sich der ausländische Tatbestand mit dem österreichischen nicht decken muß; auch spielt es für die Frage der Normidentität keine Rolle, daß die Straftat im Tatortstaat nur auf Verlangen des Verletzten (bzw über seinen Antrag oder mit seiner Ermächtigung) verfolgt werden kann, also ein Unterschied in der beiderseitigen Verfolgbarkeit besteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0092316

Dokumentnummer

JJR_19860612_OGH0002_0120OS00047_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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