Norm
ABGB §426Rechtssatz
Übergabe ist nur ein "Realakt", der aber, um das Eigentum zu übertragen, auf einer Einigung über den Eigentumsübergang beruhen muß, die man als "dingliche Einigung" bezeichnen kann, die jedoch in aller Regel nicht erst bei der Übergabe oder sonst selbstständig außerhalb des Kaufvertrages geschlossen wird, sondern, unselbständig, sozusagen der sachenrechtliche Teil der kaufvertraglichen Einigung ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0011124Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.11.2021