Norm
EO §215Rechtssatz
An den Meistbots- und Fruktifikatszinsen nimmt ein Pfandgläubiger nicht teil, wenn seine Forderung derzeit nicht bar zu berichtigen ist, nicht "tatsächlich zur Auszahlung gelangt" (Zuweisung nach § 224 Abs 2 EO).An den Meistbots- und Fruktifikatszinsen nimmt ein Pfandgläubiger nicht teil, wenn seine Forderung derzeit nicht bar zu berichtigen ist, nicht "tatsächlich zur Auszahlung gelangt" (Zuweisung nach Paragraph 224, Absatz 2, EO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0003305Dokumentnummer
JJR_19860618_OGH0002_0030OB00004_8600000_001