RS OGH 2004/10/29 5Ob116/86, 5Ob21/87, 5Ob1/95, 5Ob9/98d, 5Ob92/04x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.1986
beobachten
merken

Norm

MRG §21 Abs1 Z8
MRG §23
  1. MRG § 21 heute
  2. MRG § 21 gültig ab 01.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  3. MRG § 21 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  4. MRG § 21 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  5. MRG § 21 gültig von 01.01.1986 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 559/1985
  1. MRG § 23 heute
  2. MRG § 23 gültig ab 01.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  3. MRG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  4. MRG § 23 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 559/1985

Rechtssatz

Der Vermieter, der die gesamten Hausbesorgerarbeiten selbst leistet, darf den Mietern den Dienstgeberanteil des Sozialversicherungsbeitrages als Betriebskostenanteil im Sinne des § 21 Abs 1 Z 8 MRG vorschreiben, denn es ist nicht zu erkennen, inwiefern die Grundwertungen oder Zwecke des MRG zur Vermeidung sachlich nicht gerechtfertigter und willkürlicher Ergebnisse eine teleologische Reduktion der im Abs 2 des § 23 MRG enthaltenen Verweisung auf den gesamten Abs 1 dieser Bestimmung auf die Z 1 oder auf die Z 1 und 2 des Abs 1 geboten erscheinen lassen sollten. Die Mieter erhalten sowohl im Falle der Verrichtung dieser Arbeiten durch den Vermieter selbst oder durch eine von ihm bestellte und entlohnte, nicht als Hausbesorger anzusehende Person (§ 23 Abs 2 MRG) für ihre vom Gesetzgeber für angemessen erachtete Leistung (Zahlung des im § 23 Abs 1 MRG bestimmten Beitrages für Hausbesorgerarbeiten gemäß § 21 Abs 1 Z 8 MRG) dieselbe Gegenleistung, nämlich die Verrichtung der Hausbesorgerarbeiten.Der Vermieter, der die gesamten Hausbesorgerarbeiten selbst leistet, darf den Mietern den Dienstgeberanteil des Sozialversicherungsbeitrages als Betriebskostenanteil im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 8, MRG vorschreiben, denn es ist nicht zu erkennen, inwiefern die Grundwertungen oder Zwecke des MRG zur Vermeidung sachlich nicht gerechtfertigter und willkürlicher Ergebnisse eine teleologische Reduktion der im Absatz 2, des Paragraph 23, MRG enthaltenen Verweisung auf den gesamten Absatz eins, dieser Bestimmung auf die Ziffer eins, oder auf die Ziffer eins und 2 des Absatz eins, geboten erscheinen lassen sollten. Die Mieter erhalten sowohl im Falle der Verrichtung dieser Arbeiten durch den Vermieter selbst oder durch eine von ihm bestellte und entlohnte, nicht als Hausbesorger anzusehende Person (Paragraph 23, Absatz 2, MRG) für ihre vom Gesetzgeber für angemessen erachtete Leistung (Zahlung des im Paragraph 23, Absatz eins, MRG bestimmten Beitrages für Hausbesorgerarbeiten gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 8, MRG) dieselbe Gegenleistung, nämlich die Verrichtung der Hausbesorgerarbeiten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitgeberanteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0070183

Dokumentnummer

JJR_19860624_OGH0002_0050OB00116_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten