RS OGH 2004/10/29 5Ob116/86, 5Ob21/87, 5Ob1/95, 5Ob92/04x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.1986
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Norm

MRG §23 Abs2
  1. MRG § 23 heute
  2. MRG § 23 gültig ab 01.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  3. MRG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  4. MRG § 23 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 559/1985

Rechtssatz

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 23 Abs 2 MRG soll der Vermieter unter den in dieser Gesetzesstelle normierten Voraussetzungen den Mietern jene Beträge unter Betriebskosten anrechnen dürfen, die sie auch im Falle einer Verrichtung der Hausbesorgerarbeiten durch einen vom Vermieter bestellten Hausbesorger nach § 23 Abs 1 in Verbindung mit § 21 Abs 1 Z 8 MRG zu entrichten hätten, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der den Vermieter im Fall des § 23 Abs 2 MRG tatsächlich treffende Aufwand (insbesondere dann, wenn er die Hausbesorgerarbeiten von einer von ihm bestellten und entlohnten, nicht als Hausbesorger anzusehenden Person verrichten läßt) höher oder (insbesondere dann, wenn der Vermieter die Hausbesorgerarbeiten selbst verrichtet) niedriger ist als im Falle des § 23 Abs 1 MRG.Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 23, Absatz 2, MRG soll der Vermieter unter den in dieser Gesetzesstelle normierten Voraussetzungen den Mietern jene Beträge unter Betriebskosten anrechnen dürfen, die sie auch im Falle einer Verrichtung der Hausbesorgerarbeiten durch einen vom Vermieter bestellten Hausbesorger nach Paragraph 23, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 8, MRG zu entrichten hätten, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der den Vermieter im Fall des Paragraph 23, Absatz 2, MRG tatsächlich treffende Aufwand (insbesondere dann, wenn er die Hausbesorgerarbeiten von einer von ihm bestellten und entlohnten, nicht als Hausbesorger anzusehenden Person verrichten läßt) höher oder (insbesondere dann, wenn der Vermieter die Hausbesorgerarbeiten selbst verrichtet) niedriger ist als im Falle des Paragraph 23, Absatz eins, MRG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0070254

Dokumentnummer

JJR_19860624_OGH0002_0050OB00116_8600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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