RS OGH 2024/6/26 9Os132/85; 13Os148/99; 13Os45/00 (13Os47/00); 15Os43/02; 13Os5/08x; 17os20/12p; 13O

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Veröffentlicht am 25.06.1986
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Rechtssatz

Schon aus der Vorsatzdefinition des § 5 Abs 1 StGB geht hervor, dass ein Tatbildirrtum - wozu auch der Irrtum über ein normatives Tatbildmerkmal gehört - den Vorsatz ausschließt.Schon aus der Vorsatzdefinition des Paragraph 5, Absatz eins, StGB geht hervor, dass ein Tatbildirrtum - wozu auch der Irrtum über ein normatives Tatbildmerkmal gehört - den Vorsatz ausschließt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0088950

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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