Norm
StPO §126 Abs2 ARechtssatz
Aus der Bezugnahme des Abs 2 des § 126 StPO auf die Fälle des Abs 1 leg cit ("...... in solchen Fällen ......") folgt, daß § 126 Abs 2 StPO die Einholung eines Fakultätsgutachtens nur unter den in § 126 Abs 1 StPO genannten Voraussetzungen vorsieht.Aus der Bezugnahme des Absatz 2, des Paragraph 126, StPO auf die Fälle des Absatz eins, leg cit ("...... in solchen Fällen ......") folgt, daß Paragraph 126, Absatz 2, StPO die Einholung eines Fakultätsgutachtens nur unter den in Paragraph 126, Absatz eins, StPO genannten Voraussetzungen vorsieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0097484Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008