RS OGH 1986/7/2 9Os76/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.1986
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Norm

StGB §32

Rechtssatz

Bei der Gewichtung der Strafzumessungsschuld des Rechtsbrechers darf die Schuld nicht darnach beurteilt werden, ob es sich beim Straftäter um einen sozial höherstehenden oder einen sozial niederstehenden, einen, bislang sozial integrierten oder nicht sozial integrieren, einen verheirateten oder einen ledigen Menschen handelt; die Berücksichtigung derartiger Unterschiede liefe letztlich auf eine Klassenjustiz hinaus, für welche in der geltendem Strafrechtsordnung kein Raum ist (Der Angeklagte hatte als mildernd eine besondere Strafempfindlichkeit im Hinblick auf seine bisherige berufliche und soziale Stellung, den mit der Verurteilung verbundenen Verlust seiner Pensionsansprüche und das besondere Verhältnis zu seiner Ehefrau reklamiert).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0090760

Dokumentnummer

JJR_19860702_OGH0002_0090OS00076_8500000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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