RS OGH 1986/7/2 9Os76/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.1986
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Norm

StPO §151 Z2
StPO §229

Rechtssatz

Der Ausschluß der Öffentlichkeit ist aus Gründen der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt, wenn im Zuge der Einvernahme eines Zeugen Umstände zur Sprache kommen konnten, welche einerseits die verwaltungsinterne Tätigkeit der Finanzbehörden zum Gegenstand haben und andererseits ihrer Art nach der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen könnten (ohne daß solche der amtlichen Geheimhaltungspflicht unterliegenden Tatsachen geradezu den Charakter eines Staatsgeheimnisses haben müßten; - der Zeuge war nur für den Fall, daß während seiner Aussage die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird, von seiner Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entbunden worden).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0097780

Dokumentnummer

JJR_19860702_OGH0002_0090OS00076_8500000_011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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