RS OGH 1986/7/3 12Os94/86 (12Os95/86)

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Veröffentlicht am 03.07.1986
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Norm

KFG 1955 §85 A

Rechtssatz

Von einem Kraftfahrzeuglenker kann nicht verlangt werden, daß er - wenn er einmal irgendein Gebrechen festgestellt und er es hienach in einer Fachwerkstätte beheben ließ - in aller Zukunft stets immer wieder ein neuerliches Auftreten eben desselben schon einmal reparierten Gebrechens während der Fahrt seines Wagens gewärtigen muß.

VwGH von 04.04.1963, Zl 37/63; Veröff: ZVR 1964/19 S 20

Entscheidungstexte

  • 12 Os 94/86
    Entscheidungstext OGH 03.07.1986 12 Os 94/86
    Vgl auch; Beisatz: Es stellt im allgemeinen keinen Sorgfaltsverstoß dar, wenn sich ein Kraftfahrer auf die Dauerhaftigkeit der Behebung eines Defekts durch eine Fachwerkstätte verläßt, soweit nicht besondere Umstände des Einzelfalles - zB ein vom Kraftfahrzeugmechaniker erklärter Vorbehalt oder wahrnehmbare Auffälligkeiten beim Kraftfahrzeug - auf ein Fehlschlagen der Arbeit hinweisen; vorangegangene und erfolglos gebliebene Reparaturversuche sind für sich allein aber noch kein ausreichendes Indiz für ein neuerliches Auftreten des Mangels nach augenscheinlich gelungener nochmaliger Reparatur (zu § 102 Abs 1 KFG 1967). (T1) Veröff: ZVR 1988/9 S 28 = SSt 57/50

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0065744

Dokumentnummer

JJR_19860703_OGH0002_0120OS00094_8600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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