- RS0029991">5 Ob 564/85
Veröff: SZ 59/121 = EvBl 1987/192 S 724
- RS0029991">4 Ob 2334/96f
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 4 Ob 2334/96f
nur: Besitzer, also die Person, der die Verfügungsgewalt zur Gefahrenbeherrschung zustand. (T1)
- RS0029991">4 Ob 104/97s
Auch; nur T1; Veröff: SZ 70/71
- RS0029991">1 Ob 277/97k
nur: Das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen den Schadenseintritt wird nach den Umständen des konkreten Einzelfalles bestimmt, weil sich eine allgemeine Abgrenzung nur in einem durch die Auffassung der Allgemeinheit und die Vernunft bestimmten breiteren Rahmen finden lässt. (T2)
- RS0029991">1 Ob 16/98d
nur: Das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen den Schadenseintritt wird nach den Umständen des konkreten Einzelfalles bestimmt. (T3)
- RS0029991">7 Ob 215/98p
nur T2
- RS0029991">1 Ob 334/99w
- RS0029991">5 Ob 291/01g
nur: Die Lage der Umstände bedingt die Anforderungen an den zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten verbundenen Besitzer, also die Person, der die Verfügungsgewalt zur Gefahrenbeherrschung zustand. (T4)
- RS0029991">7 Ob 38/05x
Auch
- RS0029991">10 Ob 27/07d
nur T1
- RS0029991">2 Ob 149/07m
nur T2
- RS0029991">2 Ob 60/11d
nur T3
- RS0029991">2 Ob 203/11h
Entscheidungstext OGH 29.11.2011 2 Ob 203/11h
nur T3
- RS0029991">1 Ob 142/13h
Entscheidungstext OGH 29.08.2013 1 Ob 142/13h
Auch
- RS0029991">2 Ob 47/14x
Entscheidungstext OGH 12.06.2014 2 Ob 47/14x
nur: Das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen den Schadenseintritt wird nach den Umständen des konkreten Einzelfalles bestimmt, weil sich eine allgemeine Abgrenzung nur in einem durch die Auffassung der Allgemeinheit und die Vernunft bestimmten breiteren Rahmen finden lässt. Die Lage der Umstände bedingt die Anforderungen an den zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten verbundenen Besitzer, also die Person, der die Verfügungsgewalt zur Gefahrenbeherrschung zustand. (T5)
- RS0029991">2 Ob 243/14w
Entscheidungstext OGH 22.01.2015 2 Ob 243/14w
Auch; nur T2
- RS0029991">6 Ob 78/16p
Entscheidungstext OGH 26.04.2016 6 Ob 78/16p
Auch; nur T3; Beisatz: Bei der Verkehrssicherheitskontrolle vom Bäumen stellt die Ö?NORM L 1122 den Stand der Technik dar (so bereits 2 Ob 203/11h). (T6)
Beisatz: Hier: Nach den Feststellungen wäre der Schadenseintritt auch bei Durchführung einer weitergehenden Kontrolle nicht zu verhindern gewesen. (T7)
- RS0029991">5 Ob 118/19t
nur T1
- RS0029991">2 Ob 50/20x
nur T3; Beisatz: Hier: Unzureichende Wurzelausbildung eines Baumes. (T8)
- RS0029991">2 Ob 175/20d
Beisatz: Hier: versenkbare Poller („Pilomaten“). (T9)
- RS0029991">9 Ob 29/21m
Beisatz: Hier: Jagdhochstand. (T10)
- RS0029991">10 Ob 12/23x
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 31.10.2023 10 Ob 12/23x
vgl; Beisatz: Dem Besitzer ist eine der allgemeinen Erfahrung entsprechende Voraussicht drohender Gefahren zumutbar. (T11)
Beisatz: Hier: Fast 90 Jahre alter unterirdischer Kanal, dessen Bauzustand seit mehr als 60 Jahren nicht überprüft wurde - Haftung bejaht. (T12)
- RS0029991">2 Ob 116/24h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.07.2024 2 Ob 116/24h
vgl; nur: Das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen den Schadenseintritt wird nach den Umständen des konkreten Einzelfalles bestimmt. (T13)
Beisatz: Hier: Vorkehrungen bei Bäumen eines Waldes neben einer Straße. Annahme, dass zumindest einmal jährlich eine Sichtkontrolle des Stammes durchzuführen wäre ist keine zu korrigierende Fehlbeurteilung. (T14)
- RS0029991">9 Ob 79/24v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 29.04.2025 9 Ob 79/24v
vgl
- RS0029991">9 Ob 14/25m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.05.2025 9 Ob 14/25m