Norm
IPRG §15Rechtssatz
Soweit es um die Beschränkung oder den Entzug der Handlungsfähigkeit durch behördliche Anordnung wegen geistiger oder körperlicher Schutzbedürftigkeit und um die Bestellung eines Aufsichtsorgans geht, knüpft § 15 IPRG im Gleichklang mit der Beurteilung der Handlungsfähigkeit nach § 12 IPRG und der Vormundschaft oder Pflegschaft nach § 27 Abs 1 IPRG an das Personalstatut (§ 9 Abs 1 IPRG) an, doch gilt der § 15 IPRG nur für die Anwendung des materiellen Rechts. Die Voraussetzungen der inländischen Jurisdiktion und die Anerkennung ausländischer behördlicher Beschränkungen der Handlungsfähigkeit regelt hingegen das internationale Zivilverfahrensrecht.Soweit es um die Beschränkung oder den Entzug der Handlungsfähigkeit durch behördliche Anordnung wegen geistiger oder körperlicher Schutzbedürftigkeit und um die Bestellung eines Aufsichtsorgans geht, knüpft Paragraph 15, IPRG im Gleichklang mit der Beurteilung der Handlungsfähigkeit nach Paragraph 12, IPRG und der Vormundschaft oder Pflegschaft nach Paragraph 27, Absatz eins, IPRG an das Personalstatut (Paragraph 9, Absatz eins, IPRG) an, doch gilt der Paragraph 15, IPRG nur für die Anwendung des materiellen Rechts. Die Voraussetzungen der inländischen Jurisdiktion und die Anerkennung ausländischer behördlicher Beschränkungen der Handlungsfähigkeit regelt hingegen das internationale Zivilverfahrensrecht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0077133Zuletzt aktualisiert am
30.09.2009