RS OGH 1986/8/21 12Os121/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.08.1986
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Norm

EO §47
StGB §288 Abs2

Rechtssatz

Strafbar ist nur der vor dem Richter abgelegte falsche Eid; die Unterfertigung des Vermögensverzeichnisses und des Protokolls über die öffentliche Tagsatzung zur Leistung des Offenbarungseides genügt hingegen nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0001766

Dokumentnummer

JJR_19860821_OGH0002_0120OS00121_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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