Norm
StPO §238 Abs2Rechtssatz
Nichtverkündung der Gründe für die Abweisung eines Beweisantrags begründet Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO, doch kann ein Fehlen der (grundsätzlich anzunehmenden) Möglichkeit einer Relevanz dieser Formverletzung im Einzelfall (hier: durch den Nachtrag der Abweisungsbegründung in der Urteilsausfertigung) unzweifelhaft erkennbar sein (§ 281 Abs 3 StPO).Nichtverkündung der Gründe für die Abweisung eines Beweisantrags begründet Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO, doch kann ein Fehlen der (grundsätzlich anzunehmenden) Möglichkeit einer Relevanz dieser Formverletzung im Einzelfall (hier: durch den Nachtrag der Abweisungsbegründung in der Urteilsausfertigung) unzweifelhaft erkennbar sein (Paragraph 281, Absatz 3, StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0098215Dokumentnummer
JJR_19860826_OGH0002_0100OS00122_8600000_001