TE OGH 1988/9/1 12Os117/88

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Veröffentlicht am 01.09.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1.September 1988 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Hörburger, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bogensberger als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Helmut G*** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und 2, zweiter Strafsatz, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14.November 1987, GZ 12 f Vr 8316/84-93, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu Punkt A/I/1, 2, 3/a, b und c (wegen Veruntreuung) und zu Punkt B/1 und 2 (wegen Untreue) sowie im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagten auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Dr. Helmut G*** (zu A/) des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und 2, zweiter Strafsatz, StGB und (zu B/) des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und 2, zweiter Strafsatz, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er

(zu A/) ein Gut, das ihm anvertraut worden ist, nämlich die im folgenden angeführten Bargeldbeträge, sich oder Dritten durch widmungswidrige Verwendung mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder Dritte dadurch unrechtmäßig zu bereichern, und zwar I/ anvertraut vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

1. im Herbst 1980 zur Durchführung der Wanderausstellung "Land am Strome" 200.000 S;

2. am 10.Oktober 1980 zur Durchführung der Ausstellung "Semmering - Schicksal einer Landschaft" 200.000 S;

3. a) am 22.September 1982 zur Durchführung der "Josef Weinheber-Gedächtnisausstellung" 90.000 S;

b) am 22.September 1982 für die Errichtung einer Freiluftgalerie für Plastiken in Pfaffenschlag 90.000 S;

c) am 22.September 1982 und am 13.Juli 1983 zur Durchführung der Ausstellung "Gutenstein einst und jetzt" 151.316 S;

II/ anvertraut im Jahre 1983 dem Österreichischen Kulturzentrum und somit ihm als Generalsekretär des Vereines vom Bundesministerium für Unterricht und Kunst

1. zur Durchführung der Ausstellung "Darstellung der Frau in Gesellschaft, Kultur und Kunst" 2,000.000 S;

2. zur Durchführung der Ausstellung "A***" 1,000.000 S;

(zu B/) in Wien und anderen Orten Österreichs die ihm durch Rechtsgeschäft, nämlich durch die Anstellung zum Generalsekretär des Vereines Österreichisches Kulturzentrum, eingeräumte Befugnis, über das Vermögen des Vereines zu verfügen und diesen zu verpflichten, wissentlich mißbraucht und dadurch dem Verein einen Vermögensnachteil in einer 100.000 S übersteigenden Höhe zugefügt, indem er über Gelder des Vereines nicht in dessen Interesse verfügte und sie für vereinsfremde Zwecke verwendete, wodurch ein Schaden in der folgenden Höhe entstand, und zwar

1. in der Zeit zwischen 10.Juli und 12.Dezember 1983 in Ansehung von insgesamt 494.000 S, die die S*** DER S*** H*** dem Österreichischen Kulturzentrum als Kredit zur Verfügung gestellt hatte;

2. in der Zeit zwischen 5.September und 28.November 1983 in Ansehung von insgesamt 854.500 S, die die S*** K*** AN DER D*** dem Österreichischen Kulturzentrum zur Verfügung gestellt hatte.

Von weiteren Anklagepunkten in Richtung der Veruntreuung und der Untreue erging ein (unangefochten in Rechtskraft erwachsener) Freispruch gemäß § 259 Z 3 StPO. Im übrigen enthält das Urteil auch einen Verfolgungsvorbehalt gemäß § 263 StPO.

Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 4, 5, 9 lit. a und 11 des § 281 Abs. 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Rechtliche Beurteilung

1. Zum Schuldspruch A/I und II des Urteilssatzes:

Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen wurde der Angeklagte am 1.April 1981 zum Generalsekretär des Vereines "Österreichisches Kulturzentrum Österreichhaus" (im folgenden kurz: Ö***) bestellt, zu dessen Aufgabenbereich (auch) die Durchführung von Ausstellungen zählte. Zuvor war der Angeklagte im Rahmen der NÖ Gesellschaft für Kunst und Kultur tätig gewesen. Er hatte vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung in den zu A/I/1, 2, 3/a und b angeführten Fällen die im Urteilsspruch angeführten Geldbeträge als Subventionen zur Durchführung der erwähnten Ausstellungen mit der (ausdrücklichen) Widmung erhalten, sie (nur) zu diesem Zweck zu verwenden, wobei er zu A/I/1 und 2 noch vor seiner Bestellung zum Generalsekretär des Ö*** namens einer nicht existenten "Österr. Ausstellungsgesellschaft e.V." um Subventionen für diese Ausstellungen angesucht hatte. Diese Ausstellungen wurden jedoch in der Folge nicht veranstaltet und die Geldbeträge widmungswidrig zur Abdeckung laufender Kosten des Ö*** verwendet (US 9, 10). Im Faktum A/I/3/c stellte das Gericht fest, daß der Angeklagte für das Ö*** ein Subventionsansuchen für das Projekt "Gutenstein einst und jetzt" einreichte und am 12.August 1982 dafür der Betrag von 120.000 S, zweckgebunden für Adaptierungsarbeiten im Kloster Mariahilfenberg-Gutenstein, ausbezahlt wurde. Am 18.April 1983 stellte der Beschwerdeführer ein völlig gleichlautendes Ansuchen und erhielt einen Betrag von 150.000 S, wiederum zweckgebunden für Adaptierungsarbeiten im genannten Kloster. Diese Ausstellung wurde in der Folge auch durchgeführt. Etwa zur selben Zeit ließ der Angeklagte in seinen Mieträumlichkeiten in der Hofburg in Wien Arbeiten durchführen; er veranlaßte in der Folge zwei Professionisten, die für ihn dort gearbeitet hatten, hiefür Rechnungen, lautend auf Arbeiten für die Ausstellung "Gutenstein - Chronik eines Ortes" über insgesamt 151.316 S auszustellen, welchen Betrag er sodann mit dem Subventionsgeber als Kosten dieser Ausstellung abrechnete (US 11, 12).

Die in den Fakten A/II/1 und 2 angeführten Beträge wurden dem Angeklagten vom Bundesministerium für Unterricht und Kunst treuhändig zur Durchführung der im Spruch genannten Projekte übergeben; sie sollten über Weisung des Bundesministeriums durch das Ö*** verwendet oder an den Subventionsempfänger weitergeleitet werden. Tatsächlich verwendete der Beschwerdeführer diese Gelder zur Finanzierung der laufenden Gebarung des Ö***, welche zur Zeit seiner Tätigkeit äußerst kostenaufwendig war. Dem Angeklagten war dabei bewußt, daß das genannte Ministerium um diese Beträge geschädigt wird; er nahm dies auch in Kauf (US 12, 13).

Als Verfahrensmangel (Ziffer 4) rügt der Beschwerdeführer zum Schuldspruch zu Punkt A/I und II die Abweisung folgender, von ihm in der Hauptverhandlung am 14.Oktober 1987 (S 578 f/Bd. I) gestellter Beweisanträge:

1. Einholung eines Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Buchhaltung "zum Zweck der Überprüfung der Spesenabrechnungen des Angeklagten unter genauer Abstimmung der Ausgaben, wobei angeregt wird, daß der Angeklagte beigezogen wird, um zu klären, welche Ausgaben er tatsächlich blattmäßig nachgewiesen haben will, um genau den Saldo festzustellen, welcher Betrag noch tatsächlich fehlt".

2. Einvernahme der Zeugen Erika N***, Fritz K***, Irene B***, Ida K*** und Dr. Wolfgang H*** darüber, "daß die die NÖ Landesregierung betreffenden Subventionen von dieser für die in der Anklage festgehaltenen Ausstellungen gewährt worden sind, jedoch die Abrechnung nicht befristet war, die Abrechnung noch erstellt werden hätte können, sofern das Österreichhaus die Urkunden zur Verfügung stellt, und zum Beweis dafür, daß eine Umwidmung auf Wanderausstellungen nach Vorsprache des Angeklagten toleriert worden ist".

Das Erstgericht hat diese Beweisanträge "wegen Spruchreife" abgewiesen (S 582/Bd. I), ohne sein Zwischenerkenntnis - wie dies § 238 Abs. 2 StPO vorschreibt - im Hauptverhandlungsprotokoll (oder zumindest sodann in den Urteilsgründen) sachbezogen zu begründen. Ein derartiger Formverstoß bewirkt grundsätzlich Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z 4 StPO (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr. 7, 9 ff zu § 238), sofern nicht - ausnahmsweise - unzweifelhaft erkennbar ist, daß die Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte (§ 281 Abs. 3 StPO). Zu den Fakten A/I/1 und 2 erachtete das Schöffengericht die Verantwortung des Angeklagten, das Land Niederösterreich sei mit der Umwandlung der in Rede stehenden Subventionsbeträge für die Ausstellung "Schöpferisches Wald- und Weinviertel" einverstanden gewesen, durch den Inhalt der betreffenden Subventionsakten, die keinen entsprechenden Verwaltungsakt enthalten, und durch die Aussage der Zeugin Dr. Johanna M*** für widerlegt. Zum Faktum A/I/3/a hielt das Gericht die Darstellung des Angeklagten, der Subventionsbetrag sei bisher bloß nicht abgerechnet worden, für unglaubwürdig; der Verantwortung zum Faktum A/I/3/b hielt es entgegen, der Angeklagte habe wissen müssen, daß das Land Niederösterreich eine in Wien stattfindende Ausstellung, für welche der Angeklagte die Subvention verwendet haben will, nicht fördere. Nun zielte aber das unter Punkt 2 der Beweisanträge gestellte Begehren auf Vernehmung mehrerer Zeugen gerade darauf ab, unter Beweis zu stellen, daß zum einen eine Umwidmung der gewährten Subventionen vom Land Niederösterreich auf Grund einer Vorsprache des Angeklagten toleriert worden sei und daß zum anderen die Abrechnung der Subventionen nicht befristet gewesen sei. Angesichts dieses Beweisthemas kann nicht zweifelsfrei gesagt werden, daß das Unterbleiben der begehrten Beweisaufnahmen keinen nachteiligen Einfluß auf die Entscheidung üben konnte. Das gilt gleichermaßen auch in bezug auf das Faktum A/I/3/c, zu dem der Beschwerdeführer eine widmungswidrige Verwendung ihm vom Land Niederösterreich anvertrauten Geldes in Abrede gestellt hat.

Der Schuldspruch zu den Punkten A/I/1, 2, 3/a, b und c war daher schon im Hinblick auf den in Ansehung des Punktes 2 der Beweisanträge dem erstinstanzlichen Urteil anhaftenden Verfahrensmangel zu kassieren und dem Erstgericht diesbezüglich die Erneuerung des Verfahrens aufzutragen (§ 285 e StPO), ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen zu diesen Fakten eingegangen zu werden braucht.

Anders verhält es sich hingegen mit dem Schuldspruch zu Punkt A/II: Die den Gegenstand dieses Schuldspruchs bildenden Geldbeträge wurden dem Beschwerdeführer nicht vom Land Niederösterreich, sondern vom Bund (Bundesministerium für Unterricht und Kunst) anvertraut. Da Punkt 2 der Beweisanträge sich ausdrücklich nur auf die vom Land Niederösterreich gewährten Subventionen bezieht, ist unzweifelhaft zu erkennen, daß die Ablehnung der begehrten Zeugeneinvernahmen auf die Entscheidung zu Punkt A/II des Schuldspruchs keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte (§ 281 Abs. 3 StPO). Das gilt aber auch für die zu Punkt 1 der Beweisanträge begehrte Einholung eines Buchsachverständigengutachtens zu dem in erster Instanz hiefür angegebenen Beweisthema: Die Spesenabrechnungen des Angeklagten in seiner Eigenschaft als Generalsekretär des Ö***, auf die sich das Beweisbegehren bezieht, sind für die Frage der Widmung der vom Bundesministerium für Unterricht und Kunst ausbezahlten Treuhandgelder (die erst über Weisung des genannten Ministeriums durch das Ö*** verwendet werden durften oder nur an den Subventionsempfänger weiterzuleiten waren, in keinem Fall aber zur Finanzierung der laufenden Gebarung des Ö*** verwendet werden durften !US 12, 19 f ) und ihre Zueignung in keiner Weise relevant. Das in der Rüge weiters angeführte Beweisthema - der Angeklagte habe die vom Bund anvertrauten Gelder widmungsgemäß für Adaptierungsarbeiten bereits geplanter Ausstellungen verwendet - findet in dem in erster Instanz formulierten Beweisantrag keine Deckung; insoweit ist die Verfahrensrüge daher nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt (Mayerhofer-Rieder aaO ENr. 41 zu § 281 Z 4).

Soweit die Beschwerde in Ansehung des Schuldspruchs zu Punkt A/II in der Rechtsrüge (Z 9 lit. a) einwendet, das Urteil enthalte keine hinreichenden Konstatierungen zum subjektiven Tatbestand, so vernachlässigt sie jene Urteilspassagen, aus welchen sich mit hinreichender Bestimmtheit ein vorsätzliches Handeln des Angeklagten (sowohl in Ansehung der Zueignung als auch in Ansehung angestrebter unrechtmäßiger Bereicherung) ergibt (US 3 iVm US 12/unten, 13/oben sowie US 19); der relevierte materielle Nichtigkeitsgrund wird solcherart nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht, setzt eine solche doch ein striktes Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt voraus.

In Ansehung des Schuldspruchs zu Punkt A/II war demnach die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 d Abs. 1 (teils Z 1, teils Z 2) StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

2. Zum Schuldspruch B/1 und 2 des Urteilssatzes:

Zum subjektiven Tatbestand der dem Angeklagten angelasteten Untreue zum Nachteil des Ö*** stellt das Urteil zunächst fest, daß dem Angeklagten "jedenfalls klar war" (US 13), Investitionen größeren Ausmaßes, die über die laufende Durchführung bereits angekündigter Veranstaltungen hinausgehen, nicht ohne Zustimmung des Vereinsvorstandes durchführen zu dürfen; trotzdem änderte er ohne vorherige Zustimmung des Vorstandes die Tätigkeit des Vereines grundlegend, wobei er, um die Mieträume seiner Einzelfirma in der Hofburg mit Mitteln des Ö*** generalsanieren zu lassen, bei verschiedenen Banken im Waldviertel namens des Ö*** ohne Zustimmung des Vereinsvorstandes Kredite aufnahm und den Banken vorspiegelte, für das Ö*** zeichnungsberechtigt zu sein. Spätestens daraus, daß der Präsident des Ö***, Prof. G***, einen von ihm unterzeichneten Wechsel zur Besicherung des bei der S*** H*** aufgenommenen Kredites zurücknahm und sich gegen die Kreditaufnahme aussprach, "hätte der Angeklagte erkennen müssen", daß er seine Verfügungsmacht mißbraucht (US 15).

Im Rahmen der Beweiswürdigung wird im Urteil sodann ausgeführt, der Angeklagte habe gewußt, daß er Vereinsgeld nicht ohne Genehmigung des Vorstandes für Investitionen verwenden darf (US 19); schon auf Grund der von Prof. G*** zurückgezogenen Zustimmung zur Kreditaufnahme ergebe sich, daß der Angeklagte von der Unzulässigkeit seiner Vorgangsweise "wissen mußte", wobei ihm auch "klar gewesen sein mußte", daß es in den Räumen seiner Firma nicht zur Durchführung von Ausstellungen kommen werde, weil dem Ö*** ohnedies eigene repräsentative Ausstellungsräume zur Verfügung standen (US 20). Vielmehr sei es dem Angeklagten "darauf angekommen", die völlig desolaten Mieträumlichkeiten seiner Firma auf Kosten des Ö*** zu sanieren (abermals US 20).

Im Ergebnis zu Recht macht die Beschwerde in der Mängelrüge (Z 5) geltend, daß dem Urteil angesichts der eben wiedergegebenen Passagen der Entscheidungsgründe eine eindeutige und zureichende Begründung für die dem Schuldspruch zugrunde liegende Annahme, der Beschwerdeführer habe wissentlich (§ 5 Abs. 3 StGB) seine Befugnis als Generalsekretär des Ö***, über das Vermögen des Vereines zu verfügen und diesen zu verpflichten, mißbraucht (US 4), nicht zu entnehmen ist. Daß das Gericht in diesem Zusammenhang als erwiesen annahm, es sei dem Angeklagten darauf angekommen, die Mieträume seiner Firma auf Kosten des Ö*** zu sanieren, sagt zur Frage der Wissentlichkeit des Mißbrauchs der Vertretungsmacht nichts aus. Ein wissentlicher Befugnismißbrauch kann damit jedenfalls nicht begründet werden.

Es zeigt sich demnach auch in Ansehung des Schuldspruchs zu Punkt B/1 und 2, daß wegen der dem Urteil insoweit anhaftenden Begründungsmängel die Erneuerung des Verfahrens in erster Instanz unumgänglich ist (§ 285 e StPO), ohne daß auf die weiteren Beschwerdeeinwände eingegangen zu werden braucht.

Im erneuerten Verfahren wird im übrigen auch klarzustellen sein, worin objektiv der Mißbrauch der Vertretungsmacht des Angeklagten gelegen ist. Im Spruch des angefochtenen Urteils wird dieser Mißbrauch darin erblickt, daß der Angeklagte Gelder des Vereines für vereinsfremde Zwecke verwendet hat (US 4); in den Urteilsgründen wird demgegenüber (zumindest auch) darauf abgestellt, daß der Angeklagte den Verein mißbräuchlich verpflichtete, indem er unbefugt Kredite zu Lasten des Vereines aufnahm (US 14), wobei es in diesem Zusammenhang aber auch heißt, der Angeklagte habe den Banken gegenüber seine Zeichnungsberechtigung "vorgespiegelt" (abermals US 14).

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Kassierung (auch) des Strafausspruchs zu verweisen.

Anmerkung

E15322

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0120OS00117.88.0901.000

Dokumentnummer

JJT_19880901_OGH0002_0120OS00117_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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