RS OGH 2007/1/23 10Os101/86, 11Os104/04

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Veröffentlicht am 02.09.1986
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Rechtssatz

Für die Annahme eines zivilrechtlichen Mitverschuldens (§ 1304 ABGB) des durch eine Veruntreuung geschädigten Dienstgebers deshalb, weil dieser besser wirksame Kontrollen unterließ, ist schon mangels einer dem vorsätzlichen Schädiger gegenüber obliegenden dahingehenden Sorgfaltspflicht des Geschädigten kein Raum (vgl Arb 10028).Für die Annahme eines zivilrechtlichen Mitverschuldens (Paragraph 1304, ABGB) des durch eine Veruntreuung geschädigten Dienstgebers deshalb, weil dieser besser wirksame Kontrollen unterließ, ist schon mangels einer dem vorsätzlichen Schädiger gegenüber obliegenden dahingehenden Sorgfaltspflicht des Geschädigten kein Raum vergleiche Arb 10028).

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0101232

Dokumentnummer

JJR_19860902_OGH0002_0100OS00101_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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