RS OGH 1987/9/29 11Os66/86, 15Os145/87

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Veröffentlicht am 02.09.1986
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Norm

StGB §21 Abs1
StGB §21 Abs2

Rechtssatz

Die - sowohl nach Abs 1 wie nach Abs 2 des § 21 StGB erforderliche - Höhergradigkeit der für die Anlaßtat kausalen geistigen oder seelischen Abartigkeit ist unter Anlegung eines strengen Maßstabes zu prüfen. Bei einem zumindest mittelgradig schwachsinnigen, aggressiven und gemütsarmen Psychopathen mit erheblicher Minderung der Hemmfähigkeit ist sie jedenfalls gegeben, zumal Schwachsinn an sich schon eine Abartigkeit höheren Grades bedeutet.Die - sowohl nach Absatz eins, wie nach Absatz 2, des Paragraph 21, StGB erforderliche - Höhergradigkeit der für die Anlaßtat kausalen geistigen oder seelischen Abartigkeit ist unter Anlegung eines strengen Maßstabes zu prüfen. Bei einem zumindest mittelgradig schwachsinnigen, aggressiven und gemütsarmen Psychopathen mit erheblicher Minderung der Hemmfähigkeit ist sie jedenfalls gegeben, zumal Schwachsinn an sich schon eine Abartigkeit höheren Grades bedeutet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0090215

Dokumentnummer

JJR_19860902_OGH0002_0110OS00066_8600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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