RS OGH 1996/6/25 6Ob614/85, 1Ob2073/96a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.1986
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Norm

MRG §49 Abs2
  1. MRG § 49 heute
  2. MRG § 49 gültig ab 01.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  3. MRG § 49 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 724/1988

Rechtssatz

Mit der Annahme eines dem § 49 Abs 2 MRG entsprechenden Anbotes wird nicht etwa ein neuer Mietvertrag abgeschlossen, sondern der bestehende Vertrag in Ansehung der Bestandzeit einer Novation unterzogen. Dabei wird der Mietvertrag nur soweit umgeändert, als die unbestimmte in eine befristete Bestanddauer umgewandelt wird. Die Gebühren der Vertragsänderung hat der Mieter dann zu tragen, wenn er sie schon nach dem ursprünglichen Vertragsinhalt zu tragen hat; hiedurch wird er nicht zusätzlich belastet.Mit der Annahme eines dem Paragraph 49, Absatz 2, MRG entsprechenden Anbotes wird nicht etwa ein neuer Mietvertrag abgeschlossen, sondern der bestehende Vertrag in Ansehung der Bestandzeit einer Novation unterzogen. Dabei wird der Mietvertrag nur soweit umgeändert, als die unbestimmte in eine befristete Bestanddauer umgewandelt wird. Die Gebühren der Vertragsänderung hat der Mieter dann zu tragen, wenn er sie schon nach dem ursprünglichen Vertragsinhalt zu tragen hat; hiedurch wird er nicht zusätzlich belastet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0070744

Dokumentnummer

JJR_19860904_OGH0002_0060OB00614_8500000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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