RS OGH 1986/9/8 6Ob599/86

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Veröffentlicht am 08.09.1986
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Norm

EO §1 Z12 IIJ
Vlbg StrG §49 Abs3

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 49 Abs 3 Straßengesetz kann nur so verstanden werden, daß ausschließlich die Vollstreckung in die Kompetenz der Gerichte verwiesen ist, die Schaffung des zur Durchsetzung des öffentlich-rechtlichen Enteignungsanspruches erforderlichen Exekutionstitels einschließlich aller für die materielle Vollstreckbarkeit erforderlichen Merkmale aber der Enteignungsbehörde vorbehalten ist. An ihr liegt es, dafür Sorge zu tragen, daß der von ihr erlassene Bescheid iSd §§ 1Z 12, 7 Abs 1 und 2 EO von den Gerichten auch vollstreckt werden kann.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Vorarlberger Gesetz über den Bau und die Erhaltung öffentlicher Straßen sowie über die Wegefreiheit (Straßengesetz - StrG.), LGBl 1969/8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0000181

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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