Norm
EO §1 Z12 IIJRechtssatz
Die Bestimmung des § 49 Abs 3 Straßengesetz kann nur so verstanden werden, daß ausschließlich die Vollstreckung in die Kompetenz der Gerichte verwiesen ist, die Schaffung des zur Durchsetzung des öffentlich-rechtlichen Enteignungsanspruches erforderlichen Exekutionstitels einschließlich aller für die materielle Vollstreckbarkeit erforderlichen Merkmale aber der Enteignungsbehörde vorbehalten ist. An ihr liegt es, dafür Sorge zu tragen, daß der von ihr erlassene Bescheid iSd §§ 1Z 12, 7 Abs 1 und 2 EO von den Gerichten auch vollstreckt werden kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Vorarlberger Gesetz über den Bau und die Erhaltung öffentlicher Straßen sowie über die Wegefreiheit (Straßengesetz - StrG.), LGBl 1969/8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0000181Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.12.2011