RS OGH 1986/9/9 5Ob501/85, 5Ob104/95, 5Ob53/02h, 5Ob108/06b, 5Ob86/06t, 5Ob60/07w, 5Ob126/08b, 5Ob19

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Veröffentlicht am 09.09.1986
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Norm

LiegTeilG §15

Rechtssatz

Im Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG ergangene Verbücherungsbeschlüsse können nur wegen Fehlens der Voraussetzungen dieses Verfahrens oder deswegen erfolgreich angefochten werden, weil sie nicht dem Anmeldungsbogen entsprechen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 501/85
    Entscheidungstext OGH 09.09.1986 5 Ob 501/85
  • 5 Ob 104/95
    Entscheidungstext OGH 26.09.1995 5 Ob 104/95
  • 5 Ob 53/02h
    Entscheidungstext OGH 12.03.2002 5 Ob 53/02h
    Auch
  • 5 Ob 108/06b
    Entscheidungstext OGH 28.11.2006 5 Ob 108/06b
    Vgl aber; Beisatz: Da nach § 49 Abs 1 AußStrG 2005 im Rekursverfahren das Vorbringen neuer Tatsachen grundsätzlich zulässig ist und Buchberechtigte im vereinfachten Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG vor der erstinstanzlichen Beschlussfassung nicht gehört werden, steht diesen noch im Rekursverfahren der Einwand offen, es sei weder Einvernehmen über die Rechtsabtretung beziehungsweise den Rechtsverlust oder ein förmliches Enteignungsverfahren erfolgt. Wird ein solcher Einwand erhoben, hat das Grundbuchgericht den Beteiligen die Möglichkeit zu eröffnen, das erzielte Einvernehmen oder das erfolgte Enteignungsverfahren urkundlich nachzuweisen. Unterbleibt dieser Nachweis, hat das Grundbuchgericht gemäß § 28 LiegTeilG die Herstellung der Grundbuchordnung zu veranlassen. (T1)
  • 5 Ob 86/06t
    Entscheidungstext OGH 28.11.2006 5 Ob 86/06t
    Vgl aber; Beis wie T1
  • 5 Ob 60/07w
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 5 Ob 60/07w
    Vgl aber; Beis wie T1
  • 5 Ob 126/08b
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 126/08b
    Vgl aber; Beis wie T1
  • 5 Ob 192/09k
    Entscheidungstext OGH 20.04.2010 5 Ob 192/09k
    Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Die Rechtslage aufgrund der Grundbuchsnovelle 2008, BGBl I 2008/100, war noch nicht anzuwenden. (T2)
  • 5 Ob 126/14m
    Entscheidungstext OGH 18.11.2014 5 Ob 126/14m
    Vgl aber; Beisatz: Anstelle der vom Obersten Gerichtshof in 5 Ob 108/06b vorgezeichneten Lösung eines mehrseitigen Rekurses mit Neuerungserlaubnis wählte der Gesetzgeber der GB?Nov 2008 einen anderen Weg: Auch im Bereich des Sonderverfahrens wurde die Möglichkeit des Einspruchs als demonstrativer Rechtsbehelf geschaffen. (T3)
    Beisatz: Nach den Zielsetzungen der GB?Nov 2008, die den Rechtsschutz betroffener Grundeigentümer und sonstiger Buchberechtigter im Sonderverfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG verbessern wollte, steht Grundeigentümern und Buchberechtigten im Einspruchsverfahren nach § 20 LiegTeilG auch der Einwand offen, ein Einvernehmen läge deshalb nicht vor, weil eine getroffene Vereinbarung mangels erforderlicher Genehmigung des Gemeinderats rechtsunwirksam sei. (T4); Veröff: SZ 2014/106

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0066283

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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