RS OGH 2021/10/20 7Ob649/86, 1Ob29/87, 1Ob561/89, 2Ob80/06p, 1Ob30/11k, 1Ob118/18m, 9ObA82/20d, 6Ob1

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Veröffentlicht am 11.09.1986
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Rechtssatz

Ein Rückforderungsanspruch nach § 1431 ABGB gehört dann nicht auf den ordentlichen Rechtsweg, wenn das Rechtsverhältnis als öffentlich - rechtlich zu qualifizieren ist, weil der eine Partner als Träger von Hoheitsgewalt aufgetreten ist beziehungsweise auftritt.Ein Rückforderungsanspruch nach Paragraph 1431, ABGB gehört dann nicht auf den ordentlichen Rechtsweg, wenn das Rechtsverhältnis als öffentlich - rechtlich zu qualifizieren ist, weil der eine Partner als Träger von Hoheitsgewalt aufgetreten ist beziehungsweise auftritt.

Entscheidungstexte

  • RS0033689">7 Ob 649/86
    Entscheidungstext OGH 11.09.1986 7 Ob 649/86
  • RS0033689">1 Ob 29/87
    Entscheidungstext OGH 23.09.1987 1 Ob 29/87
    Auch; Veröff: SZ 60/178
  • RS0033689">1 Ob 561/89
    Entscheidungstext OGH 14.06.1989 1 Ob 561/89
    Veröff: SZ 62/105 = EvBl 1989/158 S 623 = JBl 1990,245 (Kerschner)
  • RS0033689">2 Ob 80/06p
    Entscheidungstext OGH 12.06.2006 2 Ob 80/06p
    Beisatz: Klage der Gemeinde (hier: Gemeindeverband) auf Abgaben/Gebühren für Müllentsorgung unzulässig. (T1)
  • RS0033689">1 Ob 30/11k
    Entscheidungstext OGH 31.03.2011 1 Ob 30/11k
    Beisatz: Ein solcher Fall liegt aber nicht bei Wassergenossenschaften vor, weil diese keine hoheitlichen Befugnisse haben. (T2)
  • RS0033689">1 Ob 118/18m
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 1 Ob 118/18m
    Beisatz: Unzulässigkeit der auf Bereicherungsrecht gestützten Klage eines Gemeindeverbandes gegen den Bezieher von Wasser, wenn das Gesetz die Vorschreibung und Einhebung der Abgaben/Gebühren gegenüber dem Wasserbezieher eindeutig dem öffentlich-rechtlichen, hoheitlichen Bereich zuweist. (T3)
  • RS0033689">9 ObA 82/20d
    Entscheidungstext OGH 24.02.2021 9 ObA 82/20d
    Beisatz: Hier: Bezug des Bürgermeisters mangels eines bestehenden Schuldverhältnisses eine öffentlich-rechtliche Leistung der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich. (T4)
  • RS0033689">6 Ob 176/21g
    Entscheidungstext OGH 20.10.2021 6 Ob 176/21g
    Vgl; Beisatz: Die Leistung sozialer Mindestsicherung durch Unterbringung, Verpflegung sowie Betreuung und Hilfe in stationären oder teilstationären Einrichtungen gemäß § 11 Abs 1 Krnt MSG erfolgt nicht im Rahmen eines öffentlichen-rechtlichen Rechtsverhältnisses. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0033689

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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