TE OGH 1987/9/23 1Ob29/87

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Veröffentlicht am 23.09.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Ö*** D*** A***, Wien 1.,

Parkring 12, vertreten durch Dr. Otto Pichler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte und widerklagende Partei Z***

W***, vertreten durch Dr. Alfred Haslinger, DDr. Heinz Mück und Dr. Peter Wagner, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 1,619.306,42 samt Anhang und S 2,391.215,56 samt Anhang infolge Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 30. Dezember 1986, GZ 2 R 186, 187/86-55, womit infolge Berufungen der klagenden und widerbeklagten und der beklagten und widerklagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 16. April 1984, GZ 1 Cg 14/81-39, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache an das Prozeßgericht erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Prozeßkosten.

Text

Begründung:

Zur Errichtung des Donaukraftwerkes Ottensheim-Wilhering benötigte die klagende und widerbeklagte Partei (im folgenden: klagende Partei) unter anderem die im Eigentum der beklagten und widerklagenden Partei (im folgenden: beklagte Partei) gestandenen Grundstücke 2138/1 und 2138/2 je KG Schönering im Gesamtausmaß von 18,8892 ha. Bei einer Besprechung am 19. Jänner 1970 wurde zwischen den Streitteilen in einem Aktenvermerk einvernehmlich folgende Vorgangsweise festgelegt: "Im nachfolgenden wird eine Vereinbarung im Wortlaut entworfen, die in ihrer Rechtswirksamkeit einerseits durch Genehmigung des Vorstandes und Aufsichtsrates der D***, andererseits durch die Zustimmung des Kapitels des Stiftes Wilhering bedingt ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, dann gelten alle nachfolgenden Vereinbarungen auch ohne besondere Beurkundung. Es wird aber die Beurkundung der nachfolgenden Vereinbarung, soweit es sich um die dauernde Grundinanspruchnahme handelt, bei der Wasserrechtsbehörde vorgesehen, damit u.a. das Stift Wilhering bei der Ersatzgrundbeschaffung die Grunderwerbsteuerbefreiung in Anspruch nehmen kann. Ein vorangehender Antrag auf Einleitung des Enteignungsverfahrens bei der Wasserrechtsbehörde durch D*** ist daher erforderlich. Im einzelnen wird folgendes

festgelegt ..... 5.) Auflandung im Anschluß an Lagerfläche: Das Stift duldet, daß D*** die neue Parzelle 522/11 der KG Wilhering ...., soweit sie nicht ohnedies für Zwecke der Lagererrichtung auf 5 Jahre verpachtet ist, als Deponiefläche für Aushubmaterial ebenfalls bis 31. Dezember 1974 ohne weiteres Entgelt verwendet. Hingegen verpflichtet sich die D*** gegenüber dem Stift, die Deponierung des Aushubmaterials auf dieser Fläche durchzuführen, und zwar gleichmäßig und in einer Höhe von mindestens 258,00 in derselben Oberschicht und Zwischenschicht, wie hinsichtlich der Lagerfläche vereinbart, so vorzunehmen, daß die ganze Parzelle 522/11 nach dem 31. Dezember 1974 als landwirtschaftliche Kulturfläche verwendet werden kann und zwischen der für Lagerzwecke gepachteten und der übrigen Fläche der Parzelle 522/11 nicht ein größerer Neigungswinkel als 5 % Steigung bzw. Gefälle entsteht. ...... Das Stift hat der D*** für den Fall, daß das Stift mit seiner Forderung auf Ersatz des Schottervorkommens im abzutretenden Auwald nicht durchdringt, eine Aufwandentschädigung für diese Aufschüttung nicht zu leisten. Dringt das Stift im Behördenweg mit seiner Forderung auf gesonderten Ersatz dieses Schottervorkommens durch, dann leistet es Zug um Zug gegen Auszahlung der Entschädigung für das Schottervorkommen durch D*** letzterer für diese Aufschüttungsarbeiten einen Pauschalbetrag von

S 1,2 Mill.

6.) Abtretung Augrund: Die im Gutachten des Hofrates Dipl.Ing. Hans W*** vom 9. August 1969 mit Ergänzung vom 14. Jänner 1970 genannten Augrundflächen des Stiftes werden an D*** dauernd abgetreten. Hinsichtlich der Frage, ob das in diesem Augrund vorhandene Schottervorkommen gesondert dem Stift zu entschädigen ist, kann keine Einigung erzielt werden und behalten sich beide Teile vor, ihre konträren Standpunkte jederzeit geltend zu machen. Die nachfolgende Regelung der Entschädigung in diesem Belange ist daher für die Forderung oder Abwehr der Forderung auf Entschädigung dieses Schottervorkommens vollkommen unpräjudiziell. Es wird vereinbart, daß die Entschädigung für den Verlust der Grundfläche als solcher und des Bestandes auf derselben auf der Basis des Ergänzungsgutachtens Hofrat W*** vom 14. Jänner 1970 in dem durch Rechenungenauigkeiten berichtigten Betrag von insgesamt

S 1,607.402,-- erfolgt. ....

8.) Allgemeines: a) Wie bereits oben festgestellt, gilt das Vorstehende als Vereinbarung, wenn die eingangs erwähnten beiderseits notwendigen Zustimmungen der entsprechenden Gremien vorliegen. Für den Fall der Zustimmung erklären beide Teile sich über die oben genannten Punkte geeinigt und gegenseitig keine Forderungen mehr zu haben mit Ausnahme des schon erwähnten Ersatzanspruches für das Schottervorkommen der offenbleibt ....

d) Gefahren- und Lastenübergang sowie Übergang der Verpflichtung zur Entrichtung aller öffentlichen Abgaben bei jenen Flächen, die vom Stift an D*** dauernd abgetreten werden, erfolgen mit 1. April 1970 ...."

Wie in diesem Aktenvermerk vorgesehen, beantragte die klagende Partei beim Landeshauptmann für Oberösterreich als Wasserrechtsbehörde die Einleitung des Enteignungs- und Entschädigungsverfahrens. Bei der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 1970 schlossen die Streitteile ein Übereinkommen, das im Bescheid des Landeshauptmannes für Oberösterreich vom 15. Juni 1970, Wa-454/4-1970/Re, beurkundet wurde. Nach Z 1 dieses Übereinkommens anerkannte die beklagte Partei, daß für die Ausführung des zum bevorzugten Wasserbaues erklärten und wasserrechtlich bewilligten Donaukraftwerkes Ottensheim-Wilhering aus ihrem Liegenschaftseigentum u.a. die Grundstücke 2138/1 und 2138/2 je KG Schönering beansprucht werden müssen. Nach Z 2 trat die beklagte Partei diese Grundstücke in das Eigentum der klagenden Partei ab. Die beklagte Partei erklärte ihre ausdrückliche Zustimmung zur sofortigen Inanspruchnahme nach Maßgabe der internen Vereinbarung vom 19. Jänner 1970 und zur Einverleibung des Eigentumsrechtes der klagenden Partei. Sie verpflichtete sich, alle hiefür etwa noch erforderlichen Urkunden zu unterfertigen. Die Z 4 und 6 dieses Übereinkommens haben folgenden Wortlaut:

"4. Die Ö*** D*** AG verpflichtet sich,

dem Z*** W*** als Entschädigung für die

Leistungen gemäß Z 1 bis 3 dieses Übereinkommens nachstehende

Leistungen zu erbringen: a) die Zahlung eines

Geldentschädigungsbetrages von S 750.100,-- ..... für die dauernde

Grundabtretung ..... jedoch mit Ausnahme des Grundpreises für die

GP 2138/1 und 2138/2 je der KG Schönering von zusammen 188.892 m2.

6. Die Entschädigungsleistung der Ö*** D***

AG für den Bodenwert der Grundstücke 2138/1 und 2138/2 der KG Schönering ist in diesem Übereinkommen nicht geregelt. Hierüber wird die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde begehrt." Der anwesende Vertreter der Diözese Linz gab gemäß dem Zusatzprotokoll zum Art. XIII des Konkordates 1934 die Zustimmung zur Intabulation. In der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 1970 präzisierte die beklagte Partei ihr Entschädigungsbegehren für das unter den Grundstücken 2138/1 und 2138/2 je KG Schönering enthaltene Schottervorkommen mit S 25,-- pro m2, insgesamt also mit S 4,722.300,--. Dieser Betrag werde neben dem in den Sachverständigengutachten ausgewiesenen Betrag von S 944.460,-- begehrt. Nach Punkt II des Bescheides vom 15. Juni 1970 wurde die klagende Partei im Grunde der Bestimmungen der §§ 114, 115, 117 und 118 WRG und in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 4 bis 7 EisbEG verpflichtet, als Entschädigung für die abgetretenen Grundstücke 2138/1 und 2138/2 je KG Schönering für den reinen Bodenwert (Grundpreis) an die beklagte Partei binnen 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Spruchabschnittes einen Geldbetrag von S 850.014,-- zu bezahlen. Die weiteren Forderungen der beklagten Partei wurden abgewiesen.

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft gab mit Bescheid vom 7. September 1971, Zl. 96.195/180-33.113/71, der Berufung der beklagten Partei teilweise Folge. Es erhöhte die zu leistende Entschädigung auf S 944.460,--.

Über Beschwerde der beklagten Partei hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 7. Oktober 1972, B 273/71-14 = VfSlg. 6858, den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, soweit der Berufung keine Folge gegeben wurde, auf. Der Verfassungsgerichtshof vertrat die Rechtsansicht, daß die Wasserrechtsbehörde nur in jenen Fällen zur Entscheidung über die Verpflichtung zur Leistung von Entschädigung berufen sei, für welche das Wasserrechtsgesetz eine solche Verpflichtung ausdrücklich vorsehe. Der Landeshauptmann von Oberösterreich hätte daher über die Verpflichtung zur Leistung einer Entschädigung nur unter der Voraussetzung absprechen dürfen, daß das im erstinstanzlichen Bescheid beurkundete Übereinkommen, soweit es sich auf die Grundstücke 2138/1 und 2138/2 bezieht, einen nach einer Bestimmung des Wasserrechtsgesetzes entschädigungspflichtigen Tatbestand verwirklicht. Dies träfe aber nicht zu. Eine gütliche Übereinkunft nach § 60 Abs. 2 WRG liege nur dann vor, wenn sie sich auf das beanspruchte Objekt und den zu leistenden Gegenwert erstreckt. Es sei daher nicht zulässig, eine auf die bloße Bereitschaft zur Übertragung des Eigentums an den beanspruchten Objekten beschränkte Übereinstimmung zwischen den Beteiligten hinsichtlich der Festsetzung einer Entschädigung einem von der Wasserrechtsbehörde begründeten Zwangsrecht gleichzuhalten. Durch die abweisliche Sachentscheidung sei das verfassungsmäßig gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden. Aufgrund dieses Erkenntnisses wies das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 28. Dezember 1972, Zl. 96.195/252-92.972/71, die Berufung der beklagten Partei, soweit ihr keine Folge gegeben wurde, zurück. Die klagende Partei bezahlte den rechtskräftig zuerkannten Betrag von S 944.260,-- am 26. März 1973 an die beklagte Partei. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13. Jänner 1976, Wa-145/2-1976/Re, wurden gemäß den Bestimmungen der §§ 60, 65, 114 und 115 WRG die Grundstücke 2138/1 und 2138/2 je KG Schönering aus dem Liegenschaftseigentum der beklagten Partei enteignet und in das Eigentum der klagenden Partei übertragen. Gleichzeitig wurde gemäß den Bestimmungen der §§ 114, 115, 117 und 118 WRG und in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 4 bis 7 EisbEG die klagende Partei verpflichtet, der beklagten Partei als Entschädigung den Betrag von S 850.014,-- zu zahlen. Die Mehrforderungen der beklagten Partei wurden abgewiesen. Den rechtskräftig gewordenen Spruchabschnitt der Bescheide vom 15. Juni 1970 und 7. September 1971 hob der Landeshauptmann für Oberösterreich gemäß § 68 Abs. 2 AVG mit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Ausspruches der Enteignung und der Zuerkennung der Entschädigung auf.

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft gab mit Bescheid vom 3. August 1979, Zl. 410.156/01-I/4/79, der Berufung der beklagten Partei teilweise Folge. Unter der Annahme, der für die Wertermittlung maßgebende Zeitpunkt sei Ende Jänner bzw. Anfang Februar 1976 (Enteignungszeitpunkt) erhöhte es die zu leistende Entschädigung auf S 2,550.042,-- und beseitigte die Aufhebung der rechtskräftig gewordenen Teile der Bescheide vom 15. Juni 1970 und 7. September 1971. Nicht stattgegeben könne aber dem Antrag der beklagten Partei auf Entschädigung für den im Boden vorhandenen Schotter werden. Grundsätzlich gehe auch die Berufungsbehörde davon aus, daß im Donauauwald abbaubarer und abbaufähiger Schotter die Regel sei und dieser gemeiniglich im Verkehrswert einer Auwaldparzelle bereits Berücksichtigung finde. Eine über den Verkehrswert einer Liegenschaft hinausgehende gesonderte Entschädigung für ein behauptetes Schottervorkommen könne aber nur dann begehrt werden, wenn im Zeitpunkt der Enteignung bereits konkrete auf eine Nutzung abzielende Maßnahmen gesetzt worden seien. Die bloße Namhaftmachung eines potentiellen Käufers, der das Grundstück zum Zwecke eines Schotterabbaues erwerben wolle, sei nicht als solche Maßnahme anzusehen. Aus den Verfahrensunterlagen sei nicht ersichtlich, daß jemals ein Antrag auf Rodungsbewilligung zum Betrieb einer Schottergrube seitens der beklagten Partei gestellt worden sei. Die beklagte Partei habe also im Zeitpunkt der Enteignung weder eine wasserrechtliche noch eine gewerberechtliche oder eine forstrechtliche Bewilligung zum Abbau besessen. Es seien auch sonst keine Maßnahmen gesetzt worden, die auf einen unmittelbar bevorstehenden Schotterabbau hätten schließen lassen, im Gegenteil, die beiden Ansuchen um wasser- und gewerberechtliche Bewilligung seien zurückgezogen, um Rodungsbewilligung nie angesucht worden. Da somit im Zeitpunkt der Enteignung ein Schotterabbau rechtlich nicht möglich gewesen sei, sei dem Antrag auf Abgeltung des im Boden vorhandenen Schotters nicht stattzugeben.

Die klagende Partei erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, überwies aber den Differenzbetrag von S 1,605.306,12 am 11. Dezember 1979 an die beklagte Partei. Der Verwaltungsgerichtshof gab der Beschwerde mit Erkenntnis vom 27. März 1980, Zl. 2845/79-8 = Slg. 10.084/A, statt und hob den Bescheid des Ministeriums, soweit mit ihm über Entschädigungsforderungen abgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf. Der Anspruch des Entschädigungswerbers auf Enteignung und der Anspruch des Enteigneten auf Entschädigung seien ein unteilbares Ganzes. Es könne daher nur über beide Ansprüche zugleich abgesprochen werden. Eine bloße Entscheidung über die Enteignung sei ebenso ausgeschlossen wie eine alleinige Entscheidung über die Entschädigung ohne vorherige Begründung eines Zwangsrechtes. Die der Wasserrechtsbehörde im § 12 Abs. 1 WRG gesetzte Schranke sei von der beklagten Partei selbst dadurch beseitigt worden, daß sie die projektsgemäße Beanspruchung ihres Liegenschaftseigentums zugestanden habe und daß die von ihr hiefür geforderte Gegenleistung von der Beschwerdeführerin zugesagt worden sei. Die beklagte Partei habe die Durchführung des mit dem Bewilligungsbescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 18. März 1970 genehmigten Wasserbauvorhabens, soweit ihre Grundstücke in Anspruch genommen worden seien, mit den ihr durch die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes an die Hand gegebenen Mitteln nicht behindert. Die von der Behörde erster Instanz ausgesprochene Enteignung sei daher nicht erforderlich und notwendig gewesen, um die klagende Partei in die Lage zu versetzen, das Vorhaben zu verwirklichen. Daraus folge aber, daß ein gütliches Grundüberlassungsübereinkommen vorgelegen sei, das die Durchführung eines Entschädigungsverfahrens überflüssig erscheinen ließ, so daß eine Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde nicht gegeben sei und daß, soweit nicht endgültige Entschädigungsregelungen vorlägen, alle weiteren Entschädigungsansprüche, die die beklagte Partei aus der Heranziehung der ihr gehörigen Grundflächen zum Wasserkraftbauvorhaben erhebe, sei es nun, daß die Ansprüche aus dem beurkundeten Übereinkommen selbst, sei es etwa aus dem Titel des § 418 letzter Satz ABGB abgeleitet würden, nicht im Verfahren vor der Wasserrechtsbehörde, sondern nur im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden könnten. Auf Grund dieses Erkenntnisses hat das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 4. Juli 1980, Zl. 410.156/01-I/4/80, sowohl den Ausspruch der Enteignung als auch die Festsetzung einer Entschädigung durch den Landeshauptmann von Oberösterreich im Bescheid vom 13. Jänner 1976 wegen Unzuständigkeit der Wasserrechtsbehörde aufgehoben. Eine dagegen von der beklagten Partei erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 13. Mai 1986, Zl. 86/07/0008-8, als unbegründet abgewiesen.

Die klagende Partei begehrt den Zuspruch des Betrages von S 1,619.306,42 sA. Diesen Betrag habe sie auf Grund des in der Zwischenzeit ersatzlos behobenen Bescheides des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 3. August 1979, Zl. 410.156/01-I/4/79, bezahlt. Obwohl der rechtliche Grund, diesen Geldbetrag zu behalten, weggefallen sei, weigere sich die beklagte Partei, ihn zurückzuzahlen. Die bisher geleistete Entschädigung von S 944.460,--, das seien S 5,-- pro m2, entspreche den ortsüblichen Preisverhältnissen des Jahres 1970. Das Schottervorkommen sei, weil eine Werterhöhung der Grundstücke nicht eingetreten sei, nicht noch zusätzlich zu entschädigen. Mit dem im Jahre 1973 bezahlten Betrag von S 944.460,-- habe die beklagte Partei den angemessenen Gegenwert erhalten, der sie in die Lage versetzt habe, schotterhältige Grundstücke zu erwerben. Grundlage des Rechtsverhältnisses zwischen den Streitteilen sei der Vertrag vom 19. Jänner 1970, auf dessen Zuhaltung bestanden werde. Gemäß dieser Vereinbarung habe die beklagte Partei den Auwald abgeholzt und die Grundstücke an die klagende Partei im März 1970 übergeben. Auf den Grundstücken seien Teile des Hauptwerkes des Kraftwerkbaues errichtet worden, zum Teil seien die Grundstücke überflutet.

Die beklagte Partei wendete ein, der rechtliche Grund, den bezahlten Betrag von S 1,619.306,42 zu behalten, sei nicht weggefallen. Die beklagte Partei sei entweder auf Grund der Vorschrift des § 418 Satz 3 ABGB oder auf Grund der Vereinbarung berechtigt, den Betrag zu behalten. Die beklagte Partei sei jederzeit bereit, nach Bezahlung einer angemessenen Entschädigung Urkunden in einverleibungsfähiger Form zu fertigen. Auf Grund des jetzt bestehenden Verkehrswertes und der Aufwertung der von der klagenden Partei geleisteten Teilzahlung ergebe sich noch eine Restforderung der beklagten Partei von S 2,391.215,66 samt Anhang, die mittels Widerklage geltend gemacht werde. Es seien zwar noch keine technischen Vorbereitungen für eine Ausbeutung des Schottervorkommens getroffen, wohl aber kommerzielle Schritte in die Wege geleitet gewesen.

Die klagende Partei wendete gegen die Widerklage ein, der Stichtag für Gefahren- und Lastenübergang sei der 1. April 1970 gewesen. In der Vereinbarung vom 19. Jänner 1970 habe die beklagte Partei selbst die Möglichkeit, daß sie mit ihrer Forderung auf Abgeltung des Schottervorkommens nicht durchdringe, in Erwägung gezogen. Es sei daher vereinbart worden, daß für diesen Fall eine mit S 1,200.000,-- pauschalierte Entschädigung für die Auflandung anderer Grundstücke der beklagten Partei nicht zu leisten sei. Für den Fall, daß der beklagten Partei für das Schottervorkommen eine gesonderte Entschädigung zugesprochen werden sollte, stehe der klagenden Partei der Betrag von S 1,200.000,-- zu, der aufrechnungsweise, aufgewertet auf den Betrag von S 1,852.317,13, eingewendet werde.

Die beklagte Partei replizierte, der Betrag von S 1,200.000,-- stehe der klagenden Partei schon deshalb nicht zu, weil die Vereinbarung vom 19. Jänner 1970 nicht wirksam sei, sie sei auch nicht ordnungsgemäß erfüllt worden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, sprach aus, daß die Forderung der Widerklage mit S 2,391.215,36, die eingewendete Gegenforderung mit S 1,200.000,-- zu Recht bestehe und erkannte daher die klagende Partei schuldig, der beklagten Partei den Betrag von S 1,191.215,56 sA zu bezahlen. Es stellte fest, die beklagte Partei hätte die Schottervorkommen als wirtschaftliche Reserve betrachtet. Im Laufe der Zeit seien tatsächlich wiederholt andere Schottervorkommen herangezogen worden. Als schon bekannt gewesen sei, daß die klagende Partei das Kraftwerk plane, habe die beklagte Partei mit dem Schotterunternehmer Hermann L*** Gespräche aufgenommen. Hermann L*** habe den Abt der beklagten Partei bewogen, auf jeden Fall um die behördliche Genehmigung dieses Abbaues anzusuchen. Er habe der beklagten Partei alternativ einen Betrag von S 3,-- pro m2 oder S 22,-- pro m2 gepachteter Fläche angeboten. Es sei dabei von einer durchschnittlichen Abbautiefe von 10 m ausgegangen worden. Die beklagte Partei habe am 10. Dezember 1968 bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land um die wasserrechtliche und gewerbepolizeiliche Genehmigung zur Errichtung einer Schottergrube auf den Grundstücken 2138/1 und 2138/2 je KG Schönering angesucht. Der Verwaltungsakt sei aber in der Folge in Verstoß geraten und erst nach mehr als einem Jahr wieder aufgefunden worden. Am 1. Oktober 1971 habe die beklagte Partei wegen der Insanspruchnahme der Grundstücke durch die klagende Partei den Antrag zurückgezogen. Ohne diese Inanspruchnahme wäre einem Schotterabbau durch Hermann L*** nichts im Wege gestanden. Der Verkehrswert der Grundstücke ohne die Möglichkeit eines Schotterabbaues habe im April 1970 S 5,-- pro m2 betragen. Es sei ein abbaufähiges Schottervorkommen von 1,133.352 m3 vorhanden. Dieses habe im April und auch im Juli 1970 zu einem Preis von S 5,-- pro m3 einen Gesamtwert von S 5,666.760,-- repräsentiert. Die klagende Partei habe das Grundstück der beklagten Partei 522/11 KG Wilhering termingerecht aufgelandet. Die vereinbarte Höhenquote von 258 m sei nicht überall erreicht, mitunter aber überschritten worden. Fehlmengen von 20.671,3 m3 stünden Überschußmengen von 71.785,74 m3 gegenüber.

Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, daß sich die in der wasserrechtlichen Verhandlung vom 27. Mai 1970 abgegebene Erklärung des Diözesanvertreters nicht nur auf das damals geschlossene Übereinkommen, sondern auch auf die ausdrücklich als Vorstufe angeführte Vereinbarung vom 19. Jänner 1970 erstreckt habe. Da sich die Streitteile aber über den Preis der abzutretenden Grundstücke nicht geeinigt hätten, läge Dissens vor. Es komme daher die Vorschrift des § 418 Satz 3 ABGB zur Anwendung. Der danach zu ersetzende gemeine Wert sei mit dem ordentlichen und gemeinen Preis im Sinne des § 305 ABGB gleichzusetzen. Die beklagte Partei habe zur Verwertung des Schottervorkommens Maßnahmen getroffen. Der Schotterabbau sei daher eine konkrete, im Grundstückspreis sich niederschlagende Verwertungsmöglichkeit. Der Eigentumsübergang nach § 418 Satz 3 ABGB sei in jenem Zeitpunkt eingetreten, in dem die Bauführung so weit gediehen gewesen sei, daß eine Rückführung in den vorigen Zustand der Abtragung eines bereits errichteten Bauwerkes gleichzusetzen wäre. Dies sei im Juli 1970 der Fall gewesen. Der Verkehrswert zum Juli 1970 habe S 5,666.760,-- betragen. Da aber nur eine Teilungültigkeit der Vereinbarung vom 19. Jänner 1970 über die Abtretung der Grundstücke vorliege, bleibe dessen Punkt 5 über die Auflandung anderer Grundstücke der beklagten Partei gültig. Da die beklagte Partei mit einer Forderung auf Ersatz des Schottervorkommens durchgedrungen sei, habe sie hiefür den vereinbarten Pauschalbetrag von S 1,200.000,-- zu bezahlen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht, der der klagenden Partei aber Folge. Es änderte das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß es dem Klagebegehren stattgab, das Begehren der Widerklage aber abwies. Im Zuge des Berufungsverfahrens stellten die Parteien außer Streit, daß sie bei Abschluß der Übereinkommen vom 19. Jänner 1970 und 27. Mai 1970 nicht bedacht und vorhergesehen hätten, daß die Höchstgerichte auf die Unzuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zur Festsetzung der Abtretungsentschädigung erkennen würden. Sie hätten im Jahre 1970 die einvernehmliche Absicht gehabt, die Grundstücke 2138/1 und 2138/2 je KG Schönering zum Zwecke des Kraftwerkbaues an die klagende Partei zu übereignen. Unter Ausklammerung der von der klagenden Partei teilweise bekämpften Feststellungen habe das Berufungsgericht zu den gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrügen erwogen: Auszugehen sei von der Rechtswirksamkeit der im Aktenvermerk festgehaltenen Vereinbarung vom 19. Jänner 1970. Die beklagte Partei verfechte zwar in ihrer Berufung den Standpunkt, daß dieses Übereinkommen mangels einer innerkirchlichen Genehmigung gemäß Art. XIII § 2 des Zusatzprotokolles zum Konkordat, BGBl. II 1934/2, und der dazu erlassenen Durchführungsverordnung der Österreichischen Bundesregierung vom 9. Mai 1934, BGBl. II Nr. 22, nicht rechtswirksam geworden sei, doch könne das Berufungsgericht diesen Standpunkt nicht teilen. Die beklagte Partei gebe zu, daß das von der Wasserrechtsbehörde am 27. Mai 1970 protokollierte Übereinkommen durch eine Erklärung des Vertreters des bischöflichen Ordinariates im Sinne des Konkordates 1934 genehmigt worden sei. Wenn nun die beklagte Partei daran anknüpfend meine, es könnte nur jener Teil der im Aktenvermerk vom 19. Jänner 1970 enthaltenen Absprachen rechtswirksam geworden sein, der auch in das von der Wasserrechtsbehörde beurkundete Übereinkommen vom 27. Mai 1970 übernommen worden sei, dann übersehe sie, daß sie in dem von der Wasserrechtsbehörde protokollierten Übereinkommen vom 27. Mai 1970 unter Punkt 3 ausdrücklich die sohin auch von der Diözesanfinanzkammer gebilligte Erklärung abgegeben habe, daß die abgetretenen Grundflächen nach Maßgabe der internen Vereinbarung vom 19. Jänner 1970 von der klagenden Partei sofort in Anspruch genommen werden könnten, was in der Folge auch geschehen sei. Damit sei die interne Vereinbarung vom 19. Jänner 1970 Bestandteil des Übereinkommens vom 27. Mai 1970 geworden, soweit die Parteien nicht im behördlich protokollierten Übereinkommen vom 27. Mai 1970 in irgendeinem Punkt ausdrücklich von ihrer Vereinbarung vom 19. Jänner 1970 abgekommen seien. Eine solche Ausnahme könnte dem ersten Anscheine nach die Regelung der Entschädigungsleistung der klagenden Partei für die Grundstücke 2138/1 und 2138/2 je KG Schönering sein, denn dazu heiße es im Punkt 6 des Übereinkommens vom 27. Mai 1970, diese Entschädigungsleistung sei in diesem Übereinkommen nicht geregelt. Seien jedoch die Vereinbarungen vom 19. Jänner 1970 und 27. Mai 1970, wie von den Parteien seinerzeit beabsichtigt, als untrennbare Einheit anzusehen, so könnte Punkt 6 des protokollierten Übereinkommens vom 27. Mai 1970 nur dann als einvernehmliches Abgehen von der Vereinbarung vom 19. Jänner 1970 beurteilt werden, wenn aus dieser Formulierung ein neu aufgetretener Dissens über die Entschädigung des Bodenwertes der strittigen Grundstücke, über den sich die Parteien am 19. Jänner 1970 mit einem Preis von S 5,-- pro m2 ausschließlich der Frage der Abgeltung des Schottervorkommens geeinigt hätten, zu erschließen wäre. Das sei nicht der Fall. Wenn es im Punkt 6 heiße, die Entschädigungsleistung sei in diesem Übereinkommen nicht geregelt, dann besage diese Formulierung noch nicht, daß damit die Regelung vom 19. Jänner 1970 hätte außer Kraft gesetzt werden sollen. Am 19. Jänner 1970 hätten sich die Parteien über den Bodenwert geeinigt, jedoch nicht darüber, ob zusätzlich auch das Schottervorkommen zu entschädigen sei. Nur diese Streitfrage sollte nach dem unzweifelhaften Vertragswillen vom 19. Jänner 1970 einer Entscheidung durch die Wasserrechtsbehörde vorbehalten werden. Nun könne allerdings aus formellen Gründen die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde über die Entschädigungsleistung nicht dergestalt zweigeteilt werden, daß die Behörde nur über eine Entschädigung des Schottervorkommens zu entscheiden habe, nicht aber über den in der einheitlich festzusetzenden Entschädigung enthaltenen Bodenwert. Nur aus diesem Grunde habe im Punkt 6 des protokollierten Übereinkommens vom 27. Mai 1970 die Entscheidung über die Entschädigungsleistung der klagenden Partei für die strittigen Grundstücke zur Gänze, also auch den Bodenwert beinhaltend, in Anspruch genommen werden müssen. In diesem Sinn habe dann auch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft in seinem Berufungsbescheid vom 7. September 1971 die Entschädigung auf S 5,-- pro m2 mit der Begründung angehoben, daß ein von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz vernachlässigter Zuschlag von 50 Groschen pro m2 einen Bestandteil der auf dieser Basis abgeschlossenen Kaufverträge bilde. Zugrundezulegen sei der unveränderte Parteiwille, es beim bücherlichen Eigentum der klagenden Partei an den strittigen Grundstücken zu belassen. Demnach sei eine Ergänzung des Vertrages vom 19. Jänner 1970 anhand des hypothetischen Parteiwillens vorzunehmen. Die Frage, was die Parteien gewollt hätten, wenn sie sich beim Vertragsabschluß die nunmehr offen gebliebene Frage vorgelegt hätten, ob und wie das Schottervorkommen in den abgetretenen Grundstücken abgegolten werden solle, sei aus Natur und Zweck des Vertrages, aus den Vorverhandlungen und aus anderen Umständen des Geschäftes zu beantworten. Ein wesentliches Motiv für den seinerzeitigen einverständlichen Vorbehalt, die Enteignungsentschädigung der Entscheidung der Wasserrechtsbehörde zu überlassen, sei die Überlegung gewesen, daß auf diese Weise auch noch eine sachliche Überprüfung der Entscheidung der Behörde erster Instanz im Rechtsmittelverfahren gewährleistet wäre. Tatsächlich hätten die Verwaltungsbehörden de facto die von den Parteien gewollte Tätigkeit entfaltet, darüber zu entscheiden, ob für das Schottervorkommen eine Entschädigung gebühre. Wenn nun auf Grund einer Vertragsergänzung diese de facto getroffene Entscheidung zugrundegelegt werde, auch wenn sie formell außer Kraft gesetzt worden sei, dann komme dies nicht der Entscheidung eines Schiedsmannes gleich. Der seinerzeitige Parteiwille, es in der Frage der Abgeltung des Schottervorkommens auf eine im Instanzenzug überprüfbare Entscheidung der Wasserrechtsbehörde ankommen zu lassen, sei dann auch für den Fall maßgebend, daß die Entscheidung der zweiten verwaltungsbehördlichen Instanz im nachhinein aus rein formellen Gründen der Kompetenz sistiert werden mußte. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft habe in seinem Berufungsbescheid vom 3. August 1979 ausgesprochen, daß dem Antrag auf Abgeltung des im Boden vorhandenen Schotters nicht stattzugeben sei, weil im Zeitpunkt der Enteignung ein Schotterabbau rechtlich gar nicht möglich gewesen wäre. Diese Entscheidung sei in einem verfahrensrechtlich korrekt abgeführten Rechtsmittelverfahren ergangen und sei logisch und aktenmäßig nachvollziehbar begründet worden. Auch in einem gerichtlichen Verfahren hätte nicht anders entschieden werden können. Die beklagte Partei müsse daher gemäß ihrem seinerzeitigen Vertragswillen das Ergebnis dieser Entscheidung gegen sich gelten lassen, weil sie mit dem ausdrücklichen Vorbehalt in der Vereinbarung vom 19. Jänner 1970 eine solche für sie nachteilige verwaltungsbehördliche Entscheidung in Kauf genommen habe. Demnach gebühre der beklagten Partei als Entschädigung für die der klagenden Partei abgetretenen Grundstücke 2138/1 und 2138/2 je KG Schönering nur das schon am 19. Jänner 1970 vereinbarte Entgelt von S 5,-- pro m2, sohin insgesamt der Betrag von S 944.460,--, den die klagende Partei bereits am 26. März 1973 an die beklagte Partei überwiesen habe.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der beklagten Partei ist berechtigt.

Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nach den §§ 503 Abs. 1 Z 1, 477 Abs. 1 Z 3 ZPO liegt nicht vor. Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges sind in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagssachverhalt (die Klagsbehauptungen) maßgebend. Entscheidend ist die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruches, wofür wiederum der geltend gemachte Rechtsgrund von ausschlaggebender Bedeutung ist. Es kommt nur darauf an, ob nach dem Inhalt der Klage ein Anspruch geltend gemacht wird, über den die Zivilgerichte im streitigen Verfahren zu entscheiden haben (SZ 58/156; JBl. 1986, 441; SZ 47/40; SZ 46/82 uva). Die klagende Partei machte einen auf § 1435 ABGB gestützten Kondiktionsanspruch geltend. Sie habe auf Grund eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde an die beklagte Partei den Betrag von S 1,619.306,42 bezahlt. Der Titel sei in der Folge weggefallen, weil sich herausgestellt habe, daß gsbehörden zur Bestimmung der Enteignungsentschädigung nicht zuständig gewesen seien. Die Rechtslage unterscheidet sich demnach grundsätzlich von jenen Fällen, in denen eine irrtümliche Bezahlung einer öffentlich-rechtlichen Schuld gemäß § 1431 ABGB zurückgefordert wird und nicht die Gerichte, sondern die Verwaltungsbehörden über den Rechtsbestand der Forderung zu erkennen haben (SZ 14/178; SZ 13/105; SZ 12/296). Hier steht rechtskräftig fest, daß die Verwaltungsbehörde keine Zuständigkeit zur Festsetzung der Enteignungsentschädigung hatte. Eine ausschließlich in die Kompetenz der Gerichte fallender Rechtsstreit liegt bei der Beurteilung vor, ob ungeachtet der Aufhebung des Titels die beklagte Partei den erhaltenen Betrag behalten kann, weil andere Rechtsgründe (Kaufvertrag oder Entschädigung nach § 418 Satz 3 ABGB) für sie sprächen.

Zu Unrecht verweist die Revision auf die Ausführungen Krzizeks, Komm.z.WRG 474, wonach über den Antrag auf Aufhebung eines Enteignungserkenntnisses ein kontradiktorisches Verfahren durchzuführen und im das Enteignungserkenntnis aufhebenden Bescheid auszusprechen sei, welche Zwangsrechte erlöschen und welche bereits erbrachte Leistungen zurückzuerstatten sind. Krzizek nimmt Bezug auf den letzten Satz des § 118 Abs. 1 WRG, wonach der Enteignete, wenn die ihm zuerkannte Entschädigung nicht rechtzeitig geleistet oder sichergestellt wird, bei der Wasserrechtsbehörde die Aufhebung der Enteignung und eine angemessene Entschädigung für die im Hinblick auf das Enteignungserkenntnis unterlassene Benutzung des Gegenstandes der Enteignung verlangen kann. In einem solchen Fall war die Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung zuständig und ist daher auch berufen, unter bestimmten Voraussetzungen ihren Bescheid aufzuheben und die damit in Zusammenhang stehenden Anordnungen, auch solche über die Rückzahlung bereits bezahlter Entschädigungsbeträge, zu treffen. Wurde aber ein Enteignungsbescheid mangels Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde behoben, fehlt es an der Befugnis der Wasserrechtsbehörde, irgendwelche Anordnungen zu treffen. Zu Unrecht behaltene Entschädigungsbeträge können daher, auch wenn im Wasserrechtsverfahren eine Kompetenz der Außerstreitgerichte für eine Überprüfung des Entschädigungsanspruches der Höhe nach nicht besteht, nur im streitigen Verfahren vor Gericht zurückverlangt werden.

Es entspricht gefestigter von der Lehre gebilligter Rechtsprechung, daß ein gültiger Kaufvertrag auch dann zustandekommt, wann der Kaufpreis bloß objektiv bestimmbar ist (JBl. 1987, 263; SZ 54/112 mwN; Aicher in Rummel, ABGB, Rz 10 zu § 1054). Die Parteien sind sich darüber einig, daß die Grundstücke 2138/1 und 2138/2 je KG Schönering zwecks Errichtung des Donaukraftwerkes Ottensheim-Wilhering ins Eigentum der klagenden Partei abgetreten werden sollen und daß zumindest ein Kaufpreis von S 5,-- pro m2 zu leisten ist. Keine Einigung konnte erzielt werden, ob und in welcher Höhe das in den Grundstücken vorhandene Schottervorkommen zu entschädigen sei. Für den Fall, daß eine solche Entschädigung an die beklagte Partei zu erfolgen hat, ist von ihr dann aber eine Pauschalabgeltung von S 1,2 Mill. für den von der klagenden Partei vorgenommene Aufschüttungen zu leisten. Der Zusammenhalt dieser Vereinbarung läßt erkennen, daß eine Entschädigung für das Schottervorkommen nur dann von der klagenden Partei zu entrichten ist, wenn der objektiv bestimmbare Preis um mehr als S 1,2 Mill. höher ist als der auf jeden Fall zu entrichtende und auch bereits überwiesene Betrag von S 944.460,--.

Beide Parteien gingen davon aus, der Entschädigungsbetrag werde

von der Verwaltungsbehörde festgesetzt werden. Dies bedeutet, daß

nach der übereinstimmend erklärten Parteienabsicht gemäß § 118 WRG

die Vorschriften der §§ 4 bis 7 EisbEG dem Sinne nach anzuwenden

sind. Auf Grund dieser Vorschriften ist im Zusammenhalt mit den

getroffenen Vereinbarungen vom 19. Jänner 1970 und 27. Mai 1970 der

von der klagenden Partei zu entrichtende Kaufpreis objektiv

bestimmbar. Die Rechtsprechung hat allerdings schon mehrfach den

Standpunkt vertreten, daß eine Vereinbarung, der Preis solle durch

eine erst vorzunehmende gerichtliche Schätzung ermittelt werden,

schon wegen der verschiedenen möglichen Bewertungsmaßstäbe mangels

Bestimmtheit dem Entstehen eines gültigen Vertrages im Sinne des

§ 869 ABGB entgegenstehe (SZ 32/12 mwN). Dem trat aber in jüngerer

Zeit insbesondere Aicher (in Rummel, ABGB, Rz 15 zu § 1054)

entgegen; einigten sich die Parteien nicht über den Preis, müsse

eine Vereinbarung über den gerichtlichen Schätzwert als

Preisbestimmung durch einen Gerichtssachverständigen gedeutet

werden. Auch Mayer-Maly (in Klang2 IV/2, 231 im Gegensatz zu

Bettelheim in Klang1 II/2, 979) hält Preisbestimmung durch Schätzung

für ausreichend und die gegenteilige Auffassung der Rechtsprechung

für unberechtigt. Dieser Auffassung ist beizupflichten. Eine

Preisbestimmung unter Hinweis auf die Grundsätze des

Enteignungsentschädigungsverfahrens mit seiner ins einzelne gehenden

Rechtsprechung muß dann ganz besonders als für die Bestimmbarkeit des Preises ausreichend angesehen werden, zumal bei bewiesenem Konsens über die Übereignung an die Bestimmtheitserfordernisse keine übertriebenen Anforderungen zu stellen sind (SZ 54/112; Mayer-Maly aaO 228). Der Oberste Gerichtshof hat in diesem Sinne und mit dem Hinweis, daß der Anspruch auf Enteignungsentschädigung privatrechtlicher Natur sei und der freien Disposition der Parteien unterliege, auch bereits eine Vereinbarung der Parteien, auf die Anrufung des Gerichtes auf jeden Fall und unabhängig davon, welchen Inhalt die künftige Entschädigungsfestsetzung durch die Enteignungsbehörde haben werde, zu verzichten, als rechtswirksam angesehen, da die Parteien bei einem solchen Übereinkommen in keiner anderen Lage seien als bei dem im § 1056 ABGB vorgesehenen Fall, daß die Parteien eines Kaufvertrages die Festlegung des Preises einem Dritten überlassen (SZ 55/133). Nichts anderes kann für einen Fall wie den vorliegenden gelten, nur muß bei Unzuständigkeit der Wasserrechtsbehörde das Gericht entscheiden. Die Bestimmung des § 418 ABGB ist daher schon deshalb nicht anzuwenden, weil entgegen der Ansicht des Erstgerichtes kein Dissens vorliegt, sondern eine Willenseinigung über einen objektiv bestimmbaren Kaufpreis vereinbart wurde (JBl. 1985, 741; SZ 50/141 uva). Es bleibt aber auch kein Raum für die vom Berufungsgericht vorgenommene Vertragsergänzung: Das einzige, worüber die Parteien im Irrtum waren, war ihre Ansicht, die Wasserrechtsbehörde werde den Preis nach der gesetzlichen Vorschrift des § 118 WRG unter sinngemäßer Anwendung der §§ 4 bis 7 EisbEG festsetzen können. Rechtskräftig steht aber fest, daß eine Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörden für die Festsetzung des Preises nicht vorliegt. Es kann dann aber auch ein in der Folge im Instanzenzug aufgehobener Bescheid der obersten Verwaltungsbehörde nicht Grundlage für die Festsetzung des Preises, noch dazu unter Zugrundelegung einer abweichenden Rechtsansicht in einer geringeren Höhe, als es dort ausgesprochen würde, sein. Die Gerichte haben demnach aufgrund der gütlichen Vereinbarung der Streitteile selbst die Höhe des objektiv bestimmbaren Preises unter Bedachtnahme auf den Zeitpunkt der Einigung 1970 (und nicht, wie das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft annahm 1976) zu beurteilen. Es kommt darauf an, welcher Betrag bei Anwendung der §§ 4 bis 7 EisbEG von der klagenden Partei an die beklagte Partei als Entschädigung für die Abtretung der beiden Gründstücke zu leisten gewesen wäre. Dieser Betrag ist der objektiv bestimmbare Kaufpreis im Sinne der geschlossenen Vereinbarungen. Der Oberste Gerichtshof hat sich bei Festsetzung von Enteignungsentschädigungen bereits mehrmals mit dem Problem beschäftigt, ob und in welcher Höhe ein Schottervorkommen in einem enteigneten Grundstück den Verkehrswert der Liegenschaft erhöht. Sind abbauwürdige Schotterlager vorhanden, ist nicht auf die tatsächliche Verwendung des Grundstückes zur Zeit der Enteignung (Übergabe) abzustellen, sondern auf die konkrete Möglichkeit seiner Verwendung, d.h. es ist zu beurteilen, ob im Enteignungszeitpunkt (hier Übergabszeitpunkt) ein Schotterabbau rechtlich möglich gewesen wäre (7 Ob 825/76, 5 Ob 210/71; Brunner, Enteignung für Bundesstraßen 213). Nichts anderes gilt für eine gütliche Vereinbarung nach den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung. Es wird daher in erster Linie zu überprüfen sein, ob im Jahre 1970 ohne den Bau des Donaukraftwerkes Ottensheim-Wilhering die entsprechenden verwaltungsbehördlichen Genehmigungen zum Schotterabbau erteilt hätte werden können. Nur wenn zuträfe, daß die erforderlichen Genehmigungen erteilbar gewesen wären, müßte ein höherer Verkehrswert als der für sonstige Auwälder oder landwirtschaftlich genutzte Grundstücke angenommen werden. Der Verkehrswert könnte aber nicht mit dem Wert des abbauwürdigen Schotters gleichgesetzt werden (so schon 8 Ob 201/70), es kommt vielmehr darauf an, ob Verkäufer von Grundstücken mit Schotterlagern zum Zwecke des Abbaues in der betreffenden Gegend einen höheren Kaufpreis erzielt haben und bejahendenfalls welchen. Ein höherer Verkehrswert als für sonstige Auwälder wird, sollte der Abbau 1970 rechtlich und tatsächlich, insbesondere auch wirtschaftlich zu verwirklichen gewesen sein, daher von der örtlichen Nachfrage nach Schotter - auch als Reserve, wenn dies eine Werterhöhung zur Folge hatte - abhängen.

Da die Vorinstanzen gerade diese zur Beurteilung der objektiven Bestimmbarkeit des Kaufpreises aufgezeigten Kriterien nicht prüften, erweist sich schon aus diesem Grunde das Verfahren als mangelhaft, ohne daß derzeit auf die weiteren Rügen eingegangen werden müßte. Die Urteile der Vorinstanzen sind aufzuheben und die Rechtssache an das Prozeßgericht erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Anmerkung

E12013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0010OB00029.87.0923.000

Dokumentnummer

JJT_19870923_OGH0002_0010OB00029_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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