RS OGH 1986/9/11 7Ob31/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.1986
beobachten
merken

Rechtssatz

Der Zweck des § 1497 ABGB ist es, den der Sicherheit des Geschäftsverkehrs dienenden Verjährungsbestimmungen den nötigen Nachdruck zu verleihen und darüber hinaus die mit fortschreitender Zeit zwangsläufig immer größer werdenden Beweisschwierigkeiten zu vermeiden (SZ 49/106).Der Zweck des Paragraph 1497, ABGB ist es, den der Sicherheit des Geschäftsverkehrs dienenden Verjährungsbestimmungen den nötigen Nachdruck zu verleihen und darüber hinaus die mit fortschreitender Zeit zwangsläufig immer größer werdenden Beweisschwierigkeiten zu vermeiden (SZ 49/106).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0034645

Dokumentnummer

JJR_19860911_OGH0002_0070OB00031_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten