Rechtssatz
Der Zweck des § 1497 ABGB ist es, den der Sicherheit des Geschäftsverkehrs dienenden Verjährungsbestimmungen den nötigen Nachdruck zu verleihen und darüber hinaus die mit fortschreitender Zeit zwangsläufig immer größer werdenden Beweisschwierigkeiten zu vermeiden (SZ 49/106).Der Zweck des Paragraph 1497, ABGB ist es, den der Sicherheit des Geschäftsverkehrs dienenden Verjährungsbestimmungen den nötigen Nachdruck zu verleihen und darüber hinaus die mit fortschreitender Zeit zwangsläufig immer größer werdenden Beweisschwierigkeiten zu vermeiden (SZ 49/106).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0034645Dokumentnummer
JJR_19860911_OGH0002_0070OB00031_8600000_001