RS OGH 1986/9/16 11Os58/86

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Veröffentlicht am 16.09.1986
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Norm

StGB §10
StGB §99 Abs2

Rechtssatz

Entschuldigender Notstand ist ein Schuldausschließungsgrund unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens, der (gleich dem im StGB nicht ausdrücklich geregelten sogenannten rechtfertigenden Notstand) stets voraussetzt, daß das Rettungsmittel - bezogen auf die obersten Prinzipien und Wertbegriffe der Rechtsordnung - nicht unangemessen ist. Freiheitsbeschränkungen, die schon ihrer Art nach unangemessen (sozial inadäquat) - weil mit besonderen Qualen im Sinne des § 99 Abs 2 StGB verbunden waren, scheiden daher als entschuldigende Notstandshandlungen von vornherein aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0089556

Dokumentnummer

JJR_19860916_OGH0002_0110OS00058_8600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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