RS OGH 1986/9/16 11Os89/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1986
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Norm

StGB §92 Abs1

Rechtssatz

Körperliche Qualen können sowohl durch Verletzungen, als auch durch Mißhandlungen oder Freiheitsbeschränkungen bewirkt werden, seelische Qualen hingegen auch nur durch (verbale) Bedrohungen und Beschimpfungen oder durch sonstige Erniedrigungen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0093094

Dokumentnummer

JJR_19860916_OGH0002_0110OS00089_8600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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