RS OGH 1986/9/17 9Os107/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1986
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Norm

StPO §67 A
StPO §68 Abs1 Z3

Rechtssatz

Dem Vermögen eines Vereins zugefügte Schäden treffen ausschließlich den Verein, nicht aber (unmittelbar) das Vermögen der einzelnen Vereinsmitglieder. Diese haben auch aus dem Freispruch oder aus der Verurteilung wegen der Schädigung des Vermögens des Dachverbandes ihres Vereins keinen unmittelbaren Nutzen oder Schaden zu erwarten; sie sind demnach weder nach § 67 noch nach § 68 Abs 1 Z 3 StPO als Richter (oder Protokollführer) ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0097255

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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