RS OGH 1986/9/18 8Ob630/86, 3Ob2115/96t, 1Ob171/00d, 1Ob305/01m, 1Ob117/02s, 10Ob53/03x, 1Ob240/09i,

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Veröffentlicht am 18.09.1986
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Norm

ABGB §140 Abs2 Ab

Rechtssatz

Nach der Absicht des Gesetzgebers leistet (nur) der Elternteil, dem die Pflege und Erziehung des Kindes als Teil der Elternrechte zusteht (§§ 144, 177 ABGB), seinen Beitrag im Sinne des § 140 Abs 2 erster Satz ABGB dann, wenn er zur Betreuung des Kindes, das sich zumindest zeitweise in einem von ihm geführten Haushalt befindet, tatsächlich Betreuungsleistungen erbringt. Ist er zur Pflege und Erziehung nicht berechtigt, kann er sich nicht darauf berufen, durch tatsächliche Betreuung seinen Beitrag zum Unterhalt zu leisten.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 630/86
    Entscheidungstext OGH 18.09.1986 8 Ob 630/86
  • 3 Ob 2115/96t
    Entscheidungstext OGH 15.05.1996 3 Ob 2115/96t
    nur: Ist er zur Pflege und Erziehung nicht berechtigt, kann er sich nicht darauf berufen, durch tatsächliche Betreuung seinen Beitrag zum Unterhalt zu leisten. (T1)
  • 1 Ob 171/00d
    Entscheidungstext OGH 25.07.2000 1 Ob 171/00d
    Auch; nur: Nach der Absicht des Gesetzgebers leistet (nur) der Elternteil, dem die Pflege und Erziehung des Kindes als Teil der Elternrechte zusteht (§§ 144, 177 ABGB), seinen Beitrag im Sinne des § 140 Abs 2 erster Satz ABGB dann, wenn er zur Betreuung des Kindes, das sich zumindest zeitweise in einem von ihm geführten Haushalt befindet, tatsächlich Betreuungsleistungen erbringt. (T2)
  • 1 Ob 305/01m
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 1 Ob 305/01m
    Auch; Beisatz: Der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem das Kind betreut wird, erfüllt seine Unterhaltspflicht nach § 140 Abs 2 erster Satz ABGB durch die Betreuungsleistung zur Gänze. (T3)
    Beisatz: Der Geldunterhaltsschuldner schuldet dem Kind keine persönliche Betreuung im Sinne des § 140 Abs 2 erster Satz ABGB mehr, hat doch diesen Teil der Unterhaltspflicht nunmehr allein der Elternteil zu erfüllen, in dessen Haushalt das Kind lebt. Unter solchen Voraussetzungen darf auf den geldunterhaltspflichtigen Elternteil nicht auch noch teilweise die vom anderen Elternteil zu leistende persönliche Betreuung in der Form abgewälzt werden, dass die wegen der Trennung der Eltern entfallene geldwerte Betreuungsleistung des einen Elternteils bewertet und dem Geldunterhaltsanspruch des Kindes hinzugerechnet wird, damit der für die persönliche Betreuung des Kindes verantwortliche andere Elternteil in Verwendung des Geldunterhalts nunmehr etwa vermehrt auf zu entlohnende Leistungen Dritter zurückgreifen kann, um so seine eigene Unterhaltspflicht - nämlich die bedarfsgerechte persönliche Betreuung des Kindes auch im Ausmaß der durch die elterliche Trennung entfallenen geldwerten Betreuungsleistung des anderen Elternteils - zu erleichtern.. (T4)
  • 1 Ob 117/02s
    Entscheidungstext OGH 13.08.2002 1 Ob 117/02s
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4 nur: Der Geldunterhaltsschuldner schuldet dem Kind keine persönliche Betreuung im Sinne des § 140 Abs 2 erster Satz ABGB mehr, hat doch diesen Teil der Unterhaltspflicht nunmehr allein der Elternteil zu erfüllen, in dessen Haushalt das Kind lebt. (T5)
  • 10 Ob 53/03x
    Entscheidungstext OGH 16.12.2003 10 Ob 53/03x
    nur: Nach der Absicht des Gesetzgebers leistet (nur) der Elternteil, dem die Pflege und Erziehung des Kindes als Teil der Elternrechte zusteht (§§ 144, 177 ABGB), seinen Beitrag im Sinne des § 140 Abs 2 erster Satz ABGB dann, wenn er zur Betreuung des Kindes, das sich zumindest zeitweise in einem von ihm geführten Haushalt befindet, tatsächlich Betreuungsleistungen erbringt. (T6)
  • 1 Ob 240/09i
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 1 Ob 240/09i
    Vgl
  • 2 Ob 211/11k
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 2 Ob 211/11k
    Auch; nur T2; Beisatz: Gelegentliche Besuche eines im Übrigen getrennt lebenden Minderjährigen stellen die Voraussetzungen für den Tatbestand des § 140 Abs 2 ABGB nicht her. (T7)
  • 3 Ob 187/20a
    Entscheidungstext OGH 20.01.2021 3 Ob 187/20a
    Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Dies gilt auch bei einem volljährigen Kind, wenn das auswärtige Wohnen in einer eigenen Wohnung stattfindet und im Fall von immer noch regelmäßig „nach Hause“ kommenden Studenten. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0047436

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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