RS OGH 1986/9/24 3Ob575/86, 3Ob612/89, 6Ob157/01h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1986
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Norm

KO §30 Abs1

Rechtssatz

Bestand ein klagbarer Anspruch des Kreditgebers auf Herbeiführung einer Aufrechnungslage durch Einhaltung der Verpflichtung des Kreditnehmers, alle Zahlungseingänge über das Konto des Kreditgebers laufen zu lassen, bestand damit auch hinsichtlich der Befriedigungen jedenfalls schon klagbarer Anspruch und somit kongruente Deckung, wenn zwischen den Vertragsteilen unabhängig von der normalen Fälligkeit des Kredites diese vorzeitige Fälligkeit für den Fall von Zahlungseingängen welcher Art immer, schon verbindlich vereinbart war.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 575/86
    Entscheidungstext OGH 24.09.1986 3 Ob 575/86
    Veröff: JBl 1987,48 = ÖBA 1987,186
  • 3 Ob 612/89
    Entscheidungstext OGH 07.02.1990 3 Ob 612/89
    Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 575/86; Veröff: ÖBA 1990,564
  • 6 Ob 157/01h
    Entscheidungstext OGH 23.08.2001 6 Ob 157/01h
    Auch; Beisatz: Kongruenz der Sicherstellung oder Befriedigung ist aber auch dann anzunehmen, wenn aus anderen Gründen ein klagbarer Anspruch auf Vornahme dieser Sicherstellung bzw Befriedigung vor der kritischen Frist begründet wurde. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0064609

Dokumentnummer

JJR_19860924_OGH0002_0030OB00575_8600000_009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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