Norm
ABGB §1393 BaRechtssatz
Eine Parallele zur Globalzession besteht bei der Mantelzession nur insofern, als auch sie ähnlich bestimmt sein muß wie eine Globalzession, aber hier nicht, um schon sofort den späteren Übergang der Forderung des Zedenten auf den Zessionar im Augenblick des Entstehens dieser künftigen Forderung zu bewirken, sondern hier nur, um einen bestimmten Anspruch auf künftige Vornahme einer Zession zu begründen, der dann die Basis für die Kongruenz im Sinne des § 30 Abs 1 Z 1 KO bildet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0032814Dokumentnummer
JJR_19860924_OGH0002_0030OB00575_8600000_001